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ZVers 3, Mai 2019, Seite 171

Haushaltsversicherung: Auslegung der Begriffe „Wäsche“ und „sonstiger Boden- und Kellerkram“

ZVers Redaktion

RSS-E 8/19

1. Unter dem Begriff „Wäsche“ im Sinne des Art 3 HHE 2013 werden im Allgemeinen Kleidungsstücke innerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs zu deren Reinigung verstanden. In früheren Bedingungsgenerationen ist beispielsweise „Wäsche während des Trocknens“ versichert. In anderen Bedingungswerken ist demgegenüber ausdrücklich „Bekleidung“ zusätzlich zur Wäsche versichert. Eine Zuordnung von Winterkleidung sowie von Schuhen zum Begriff „Wäsche“ kann daher vom durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden.

2. Der Begriff „sonstiger Boden- und Kellerkram“ im Sinne des Art 3 HHE 2013 beinhaltet weniger wertvolle Sachen, die üblicherweise aus Entlastungsgründen außerhalb der Wohnung – auf dem Dachboden oder im Keller – aufbewahrt werden. Bei Büchern, die im Schnitt mit 20 € bewertet werden, sind sowohl die Geringwertigkeit als auch das Entlastungspotenzial bei der Auslagerung gegeben.

Zwei Wasserschäden im Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses führten zu Streitigkeiten über den Umfang der Deckungspflicht des Haushaltsversicherers. Die Versicherungsnehmerin hatte aufgrund von Umbauarbeiten in ihrer Wohnung auch wertvollere Gegenstände in den Keller ausgelager...

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