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ZVers 3, Mai 2019, Seite 173

Rechtsschutz in Erbrechtssachen

ZVers Redaktion

RSS-E 12/19

Das Erbrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit der Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln. Das Erbrecht im subjektiven Sinn ist das Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Bei einer Streitigkeit über ein Vorkaufsrecht, das der Berechtigte anlässlich der Übertragung der Liegenschaft vom Erben auf den Legatar einlösen will, handelt es sich jedoch um keine Streitigkeit „aus“ dem Erbrecht im Sinne des Art 26 ARB 2007.

Die Schwester des Versicherungsnehmers ist 2017 verstorben. Diese war Alleineigentümerin einer Liegenschaft. Die gesetzlichen Erben sind der Versicherungsnehmer und der zweite Bruder der Verstorbenen. Zugunsten des Sohnes des zweiten Bruders besteht ein grundbücherlich eingetragenes Vorkaufsrecht zum gemeinen Wert an der Liegenschaft. Diese wurde jedoch mittels letztwilliger Verfügung den beiden Töchtern des Versicherungsnehmers vermacht. Der vorkaufsberechtigte Neffe des Antragstellers klagt nun den Antragsteller auf Unterzeichnung eines vom Neffen erstellten Kaufanbots über die Liegenschaft, da der Erbfall samt der ...

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