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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 5 Führung des Kontenregisters

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Nach ErlRV 685 BlgNR 25. GP, 4, orientiert sich die Zehnjahresfrist des § 5 Abs 1 KontRegG an Verjährungsfristen im FinStrG bzw dem StGB. Märzendorfer (BFGjournal 2016, 371, FN 21) verweist diesbezüglich auf § 31 Abs 2 iVm Abs 5 FinStrG und auf § 57 StGB.

2

Mit § 5 Abs 2 KontRegG (idF BGBl I 2021/25) wird Art 5 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 aus Gründen der formell vollständigen Richtlinienumsetzung wörtlich wiedergegeben (AB 607 BlgNR 27. GP, 5).

Verantwortlicher iSd Art 4 Z 7 DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

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Auftragsverarbeiter iSd Art 4 Z 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

4

Mit § 5 Abs 4 KontRegG (idF BGBl I 2021/25) wird Art 19 der Richtlinie (EU) 2019/1153 umgesetzt (AB 607 BlgNR 27. GP, 5).

5

§ 5 Abs 5 KontRegG (idF BGBl I 2022/108) wird in RV 1534 BlgNR 27. GP, 52, wie folgt begründet:

„Der Bundesminister für Finanzen soll die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots oder Schließfächer von Kreditinstituten, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist, als aufgelöst zu kennzeichnen. Das Kontenregister folgt dem Grundsatz, dass nur jene Daten darin abgebildet werden, die von Kredit- oder Finanzinstituten gemeldet werden. Mit Beendigung der Konzession erlischt das Kreditinstitut und damit seine Meldeverpflichtungen. Insbesondere bei Konkurseröffnung über das Vermögen von Kreditinstituten und der damit einhergehenden Beendigung der Konzession können vor allem aktive (bestehende) Konten und Depots faktisch nicht mehr als beendet oder aufgelöst gemeldet werden. Das Kontenregister würde mit der Darstellung von aktiven Konten die Existenz eines Kreditinstitutes suggerieren. Erst mit der Kennzeichnung dieser Konten und Depots als aufgelöst durch den Bundesminister für Finanzen kann die Symmetrie zwischen Kontenregister und aufgelöstem Kreditinstitut wiederhergestellt werden. Ebenso soll im Fall der Einstellung des inländischen Geschäftsbetriebs von Zweigstellen ohne Untergang des dahinterstehenden ausländischen CRR-Kreditinstitutes oder die Beendigung der Geschäftstätigkeit eines Zahlungsdienstleisters oder gewerblichen Schließfachanbieters der Bundesminister für Finanzen die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Schließfächer als aufgelöst zu kennzeichnen.“

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