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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 2

Christoph Ritz

Übersicht


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I.
Zur Stellung von Auskunftsbegehren Berechtigte
1, 2
II.
Form des Auskunftsbegehrens
3- 6

I. Zur Stellung von Auskunftsbegehren Berechtigte

1

Nach § 2 AuskPflG ist „jedermann“ berechtigt, Auskunft zu begehren. Nicht nur physische Personen, sondern auch juristische Personen sind hierzu berechtigt (vgl zB Harbich, RZ 1992, 163; Stoll, BAO, 1245; ; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 128 ff; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 12; ).

Dieses Recht steht unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu (zB Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 27; Harbich, RZ 1992, 163; Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 125; Janko in Hauer, Verwaltung, 10).

Nach Neuhofer (in Winkler-FS, 269) muss die natürliche Person eigenberechtigt (ab dem 18. Lebensjahr) sein. Differenzierter sieht diese Frage Perthold-Stoitzner (Auskunftspflicht2, 127), wonach lediglich Kindern (somit Personen unter sieben Jahren) idR (eher) die diesbezügliche Prozessfähigkeit fehlt.

Ein subjektives Recht auf Auskunft haben grundsätzlich auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes, soweit sie nicht nach Art 22 B-VG zu Amtshilfeersuchen befugt sind (vgl Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 131 bzw 134 f).

2

Der Rechtsanspruch auf Auskunft ist nicht an den Nachweis eines besonderen Interesses gebunden (vgl zB ; , 90/10/0061, ZfVB 1994/3/917; Nikolaus, Auskünfte, 27; Wieser, Auskunftspflichtgesetze, 27).

Ein solches Interesse könnte aber unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit ebenso bedeutsam sein wie für die Frage, ob eine Geheimhaltungsbestimmung der Auskunftserteilung entgegensteht, zB ob ein überwiegendes Parteiinteresse an der Geheimhaltung iSd Art 20 Abs 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) der Auskunftserteilung entgegensteht (vgl zB Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, 138; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 40 und 47).

II. Form des Auskunftsbegehrens

3

Nach § 2 erster Satz AuskPflG (idF BGBl I 1998/158) können Auskunftsbegehren schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.

4

Während die Stammfassung des § 2 AuskPflG überdies die telegrafische und fernschriftliche Form erwähnte und fraglich war, ob Auskunftsbegehren unter Verwendung eines Telekopierers zulässig waren (siehe BAO, 1. Aufl, Wien 1994, § 2 AuskPflG Tz 4), nennt § 2 AuskPflG nur mehr die Formen „schriftlich, mündlich oder telefonisch“. Die Gesetzesmaterialien (AB 1167 BlgNR 20. GP, 44) begründen dies lediglich mit der Aussage, dass die Bestimmung an den neuen Wortlaut des § 13 Abs 1 AVG angepasst werden soll.

Nach § 13 Abs 1 AVG in der damaligen Fassung konnten schriftliche Anbringen nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Aus dem Hinweis auf § 13 Abs 1 AVG könnte geschlossen werden, dass - über den Wortlaut des § 4 zweiter Satz AuskPflG hinaus und entgegen der Ansicht des BKA (, 602.636/2-V/2/91, Rundschreiben zur Telekopie-Verordnung) - das AVG (in seinem Anwendungsbereich) auch für Auskunftsbegehren gilt. Weiters könnte aus diesem (unklaren) Hinweis gefolgert werden, dass alle im § 13 Abs 1 AVG genannten Formen schriftlicher Anbringen generell (somit etwa auch im Anwendungsbereich der BAO) zugelassen sein sollen, dass somit der Begriff „schriftlich“ iSd § 2 AuskPflG wesentlich weiter (als bisher im AVG, und weiter als nach wie vor in der BAO) zu verstehen sei.

5

Aus dem Vorrang des AuskPflG (vor subsidiären Regelungen der BAO) ergibt sich ua, dass mündliche Auskunftsbegehren stets zulässig sind, auch wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs 3 BAO nicht gegeben sind.

6

§ 2 zweiter Satz AuskPflG ermöglicht den Organen bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren, aus denen Inhalt oder Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht, dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung aufzutragen. Dieser Auftrag ist keinBescheid (ErlRV 41 BlgNR 17. GP, 3; Harbich, AnwBl 1988, 25; Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG, Art 20 Abs 4, Tz 56).

Solange diesem Auftrag nicht entsprochen wird, liegt kein einer Erledigung fähiges Auskunftsbegehren vor (Nikolaus, Auskünfte, 28); es löst daher die Frist von acht Wochen des § 3 AuskPflG nicht aus.

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