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BAO | Bundesabgabenordnung
Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

8. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4682-4

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 266

Christoph Ritz

1

Die in § 266 Abs 1 (idF FVwGG 2012) vorgesehene Gleichzeitigkeit der Aktenvorlage mit der Vorlage der Beschwerde ist insbesondere bei elektronischer Aktenführung zweckmäßig (vgl ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 5).

Ein Aktenverzeichnis ist eine Übersicht über alle in einem Akt befindlichen Schriftstücke, typischerweise chronologisch geführt und unter Bezeichnung der Schriftstücke mit Ordnungsnummern (; vgl kritisch zur Praxis der Finanzämter Baldauf, SWK 2014, 1303).

Die Übermittlung einer Ausfertigung des Aktenverzeichnisses an die Partei (§ 78) erhöht den Rechtsschutz. Sie soll es auch der Partei ermöglichen, Kenntnis davon zu erhalten, welche Akten die Abgabenbehörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat und ob sie das Gericht vollständig von bedeutsamen tatsächlichen Verhältnissen informiert hat (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 266, 744; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 266 Rz 5; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 3).

2

§ 266 Abs 3 berücksichtigt, dass es Fälle geben kann, in denen elektronisch gespeicherte Daten für das Verwaltungsgericht nicht lesbar oder nicht in Papierform ausdruckbar sind (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 229). Die Beibringungspflicht besteht jedoch nicht nur in solchen Fällen (Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 7).

3

§ 266 Abs 4 BAO folgt dem Vorbild des § 38 Abs 2 zweiter Satz VwGG (idF vor BGBl I 2013/33) und des § 20 Abs 2 letzter Satz VfGG (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 19); übrigens enthält auch § 23 VwGVG (BGBl I 2013/33) eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmung.

§ 266 Abs 4 soll verhindern, dass durch Versäumnisse der Abgabenbehörde die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 266 Rz 13).

4

§ 266 Abs 4 räumt den Verwaltungsgerichten die Befugnis ein, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu entscheiden; eine diesbezügliche Pflicht besteht nicht (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 230).

5

Diese Befugnis besteht auch dann, wenn die Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens mit der Begründung unterlassen wurde, dass diese Akten der belangten Behörde nicht zur Verfügung stehen (, zu § 38 Abs 2 VwGG aF; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 11; Tanzer/Unger, BAO 2025, 291).

6

Nach der Judikatur zu § 38 Abs 2 VwGG ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken dürfen (zB ; , 2002/06/0151; , 2007/12/0047; , 2008/21/0548; ebenso zu § 266 Abs 4 ; , RV/3100487/2022).

7

Die Nachfrist des § 266 Abs 4 ist eine behördliche Frist; sie ist daher (zufolge § 110 Abs 2 iVm § 269 Abs 1) verlängerbar (Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit, 230; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 10; Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.153).

Die Setzung der Nachfrist hat mit (an die Abgabenbehörde gerichtetem) Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen (; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 266 Rz 10; Fellner/Peperkorn in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 2.153; Tanzer/Unger, BAO 2025, 291).

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