Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 6, Juni 2001, Seite 247

Österreichische GmbH & Co KG mit Zweigniederlassung in Südtirol

(BMF) - Betreibt eine österreichische GmbH & Co KG in Südtirol eine Zweigniederlassung, deren Gewinne nach italienischem Recht der Körperschaftsbesteuerung unterzogen werden, weil eine GmbH & Co KG steuerlich als Körperschaft der Besteuerung unterzogen wird, dann ist diese Körperschaftsteuer auf die Einkommen/Körperschaftsteuer der österreichischen Gesellschafter der KG anzurechnen. Denn das DBA-Italien ist im gegenständlichen Fall so auszulegen, dass die unterschiedliche Zurechnung der Einkünfte (in Italien nach dem Intransparenzprinzip an die Gesellschaft, in Österreich nach dem Transparenzprinzip an die Gesellschafter) nicht dazu führt, dass eine der Gesellschaft vorgeschriebene Steuer bei den Gesellschaftern nicht anrechenbar wäre. Dies deckt sich auch mit den Ergebnissen des OECD-Partnership-Reports: Wenn eine DBA-Auslegungsvariante zur Doppelbesteuerung, eine andere hingegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung führt, dann muss der zweiten Auslegungsvariante der Vorzug gegeben werden (siehe z. B. Abs. 62 letzter Satz des Partnership-Reports). Ein ähnliches Auslegungsergbnis liegt im Übrigen der EAS 1054 im Verhältnis zu den USA zu Grunde. (EAS 1848 v. )

Daten werden geladen...