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Inländischer Server als Betriebstätte
Bereits unter EAS 926 wurde die Auffassung vertreten, dass ein im Inland aufgestellter Server, der einem ausländischen Unternehmen der inländischen Vermarktung seiner Produkte dient, als inländische Betriebstätte im Sinn der Doppelbesteuerungsabkommen zu werten ist. Diese Auffassung wird mittlerweile auch durch Arbeiten innerhalb der OECD gestützt (Clarification on the Application of the Permanent Establishment Definition in E-Commerce: Changes to the Commentary on the Model Tax Convention on Article 5; www.oecd.org -> Taxation). Ob die über diesen Server laufenden Vertriebsfunktionen bloßen Hilfscharakter aufweisen und daher keine DBA-Betriebstätte entstehen lassen, muss auf der Grundlage der in Absatz 42.7 und 42.8 der OECD-Grundsätze aufgezeigten Prinzipien von Fall zu Fall entschieden werden (EAS 1804). Werden unter Nutzung dieses Servers „Sex-Hotline-Dienste" in Österreich verkauft, dann deutet dies jedenfalls auf den Bestand einer inländischen Betriebstätte hin; die Berufung darauf, dass in Absatz 42.7 die einer Telefonverbindung vergleichbare Servernutzung als bloße Hilfsfunktion aufgefasst werden müsste, vermag im Hinblick auf Absatz 42.8 dem Server die Betriebstätteneigens...