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SWI 6, Juni 2001, Seite 242

Engagements österreichischer Musikgruppen in Deutschland

Tritt eine in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft organisierte Musikgruppe bei deutschen Veranstaltungen auf, dann steht das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen Deutschland zu, wenn die Gruppe künstlerische Leistungen im Sinn von Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland erbringt. Sind die Leistungen als gewerblich zu qualifizieren, ist das Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt.

Für die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit gilt die am mit Deutschland abgesprochene Vorgangsweise, wonach bei Musikern der Sparte „Unterhaltungsmusik" so lange Gewerblichkeit anzunehmen ist, als die Musiker nicht zu „Medienpersönlichkeiten" aufgestiegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund von Übertragungen oder Sendungen ihre Auftritte in Rundfunk oder Fernsehen eine über den Kreis der jeweiligen Veranstaltungsteilnehmer hinausgehende überörtliche Bekanntheit erreicht haben. In Zweifelsfällen hat sich die Abgrenzung am innerstaatlichen Recht zu orientieren (AÖFV Nr. 200/2000).

Hat daher bei der den Gegenstand der Anfrage bildenden Musikgruppe das deutsche Bundesamt für Finanzen einen Freistellungsantrag mit der Begründung abge...

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