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Inländisches Bestellbüro einer deutschen Beleuchtungsfirma
Eröffnet ein deutsches Beleuchtungsunternehmen in Österreich ein Büro, in dem Aufträge für die Anfertigung der Außenbeleuchtung von Fastfood-Restaurants entgegengenommen werden, dann wird hiedurch eine inländische Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO und im Sinn des Art. 4 DBA-Deutschland begründet. Das Entgegennehmen von Bestellungen zählt zu den Hauptfunktionen einer Produkt- oder Dienstleistungsvermarktung und kann nach Auffassung des BM für Finanzen nicht als bloße unternehmerische Hilfsfunktion angesehen werden, auch dann nicht, wenn die Installationsleistungen selbst und die Fakturierung unmittelbar vom deutschen Stammhaus vorgenommen werden. Hinzu kommt, dass im DBA-Deutschland unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter der DBA-Betriebstätte nehmen, sondern nur in den in Z 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 taxativ aufgezählten Fällen. (EAS 1839 v. )