Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendbarkeit des Art. VIII DBA Österreich-Japan auf die Kommunalsteuer; teleologische Auslegung der "Nachfolgeklausel" in Art. I Abs. 2 DBA
Im Erk. , 2000/13/0134 erachtete sich die Beschwerdeführerin, ein japanisches Luftfahrtunternehmen, trotz ihrer österreichischen Betriebstätte i. S. d. KommStG wegen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Japan (BGBl. Nr. 127/1963) als nicht kommunalsteuerpflichtig, da ihrer Ansicht nach die Kommunalsteuer auf Grund des Art. I Abs. 1 und Abs. 2 sowie des Art. VIII des DBA Österreich-Japan vom sachlichen Anwendungsbereich des DBA erfasst ist.
Zunächst verwies der Gerichtshof auf frühere Erk., wonach die Kommunalsteuer in Zweck und Wirkungsweise der früheren Lohnsummensteuer entspricht (Erk. , 98/13/0021, SWI 2000, 287 und , 99/15/0265, 2000/15/0036); der Besteuerungsgegenstand beider Steuern sei zudem deckungsgleich. Damit deutet der VwGH den Grundsatz an, dass die Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsbereich eines DBA erfasst ist, wenn sich dieses auch auf die frühere Lohnsummensteuer erstreckt hatte und weiters eine „Nachfolgeklausel" für später erhobene Steuern im DBA enthalten ist. Wie der VwGH unter Hinweis auf das Erk. , 99/15/0265, 2000/15/0036 und die dort zitierte Literatur (Loukota, SWI 1993, 351; derselbe, Internationale Steuerfälle, Rz. 495 und Firling...