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SWI 6, Juni 2001, Seite 247

Auslandstourneen eines österreichischen Konzertpianisten

(BMF) - Wird ein österreichischer Konzertpianist von ausländischen Auftraggebern (Konzertagenturen, Orchestern) mittels eines Werkvertrages verpflichtet, an Auslandstourneen mitzuwirken, dann unterliegen die hiefür bezogenen Vergütungen der österreichischen Besteuerung, wenn mit dem ausländischen Staat entweder kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder wenn ein Abkommen abgeschlossen worden ist, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Anrechnungsverfahren anwendet (betrifft z. B. eine Japan-Tournee). Führen die Auslandstourneen hingegen in Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode anwendet und das eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält, dann sind die Vergütungen unter Progressionsvorbehalt in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Zur Beachtung: Die Verträge mit Ungarn und mit der seinerzeitigen Sowjetunion (bezügl. der territorialen Weitergeltung siehe Erlass AÖFV Nr. 178/1999) wenden wohl die Befreiungsmethode an, enthalten aber keine dem Artikel 17 Abs. 1 entsprechende Regelung, sodass im Verhältnis zu den von diesen Abkommen erfassten Ländern inländische Steuerpflicht besteht.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn die Mitwirkungsverträge nicht mit ausländischen Auftraggebern, sondern mit einer österreichischen Landesregierung abgeschlossen werden. Nimmt der Pianist daher im Auftrag einer österreichischen Landesregierung an einem Konzert in Frankreich teil, steht das Besteuerungrecht nach Artikel 17 Abs. 1 Frankreich zu und es ist in Österreich Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren; und zwar auch dann, wenn Frankreich keine Besteuerung vornehmen sollte. Sollte es jedoch so sein, dass die Konzertteilnahme überwiegend aus österreichischen öffentlichen Mitteln finanziert wird, und sollte weiters vom BM für Finanzen gemäß Artikel 17 Abs. 3 des Abkommens eine diesbezügliche Bestätigung erteilt werden, dann wäre Frankreich gemäß dem Abkommen zur Steuerfreistellung verpflichtet, doch würde in diesem Fall Steuerpflicht in Österreich eintreten. (EAS 1840 v.

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