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Deutsche Aufsichtsratssteuer gem. § 50 a EStG
Ausländische Einkünfte sind stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln; dies gilt auch für die Ermittlung der Höhe deutscher Aufsichtsratsvergütungen, die bei dem in Österreich ansässigen Aufsichtsrat lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind.
Die 30%ige deutsche Aufsichtsratssteuer, die gemäß § 50 a dEStG erhoben wird, kann nicht mit der seinerzeitigen österreichischen Aufsichtsratsabgabe verglichen werden, die neben der persönlichen Einkommensteuer als objektbezogene Sachsteuer erhoben worden ist. Anders als im Fall der österreichischen Aufsichtsratsabgabe wird durch § 50 a dEStG keine von der Einkommensteuerpflicht gesonderte Steuerpflicht begründet, sondern es handelt sich hiebei lediglich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Vorgangsweise des österreichischen Finanzamtes, das die deutsche Aufsichtsratssteuer samt Solidaritätszuschlag bei Ermittlung der deutschen Progressionseinkünfte den deutschen Aufsichtsratsbezügen wieder hinzugerechnet hat, ist daher rechtsrichtig. (EAS 1920 v. )