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EuGH: Geschäftsleitende Holding und Mehrwertsteue
Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen der Welthgrove BV (im Folgenden: Welthgrove) und dem niederländischen Staatssekretär für Finanzen wegen der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Welthgrove ist eine Zwischenholding, die Beteiligungen an einer Reihe von in der EU niedergelassenen Gesellschaften hält, die ihrerseits auf dem Gebiet der Fertigung von Plastikverpackungen tätig sind. Während des im Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraums verfügte Welthgrove nicht über eigenes Personal. Die Mitglieder des Verwaltungsrats beschäftigten sich mit der aktiven Betreuung ihrer Tochtergesellschaften, doch erhielt Welthgrove hierfür keine Vergütung. Welthgrove bezog bloß von ihren Tochtergesellschaften Dividenden.
Der in den Umsatzsteuererklärungen für den im Ausgangsverfahren erheblichen Zeitraum seitens Welthgrove geltend gemachte Vorsteuerabzug wurde von der niederländischen Finanzverwaltung mit der Begründung versagt, dass Welthgrove nicht am Wirtschaftsverkehr teilnehme. Das mit dem sich ergebenden Rechtsstreit befasste niederländische Gericht stellte fest, dass Welthgrove in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen sie beteiligt war, im Sinne des