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Österreicher als Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft
Ist ein in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger Dienstnehmer-Geschäftsführer einer polnischen Kapitalgesellschaft (an der er nicht beteiligt ist), dann fallen die Geschäftsführerbezüge unter Artikel 15 DBA-Polen. Sie unterliegen aber nur insoweit der polnischen Besteuerung und sind in Österreich korrespondierend von der Besteuerung freizustellen, als die Geschäftsführertätigkeit auf polnischem Staatsgebiet ausgeübt wird. Sollten die polnischen Bezüge auch auf Tätigkeiten in Österreich und Drittstaaten einerseits und in Polen andererseits entfallen, müsste eine entsprechende Einkünfteaufteilung vorgenommen werden. (EAS 1915 v. )