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Österreichische GmbH-Gewinnausschüttungen an die deutsche Mutter-Genossenschaft
(BMF) - Eine deutsche Genossenschaft ist weder in der Anlage 2 zu § 94 a Abs. 1 Z 3 EStG als vergleichbare Kapitalgesellschaft angeführt noch fällt sie unter den Begriff „Kapitalgesellschaft" im Sinn von Artikel 10 a DBA-Deutschland (1954). Gewinnausschüttungen, die eine österreichische GmbH an ihre deutsche Mutter-Genossenschaft vornimmt, sind daher weder auf Grund von § 94 a EStG von der Kapitalertragsteuer freizustellen noch auf Grund des Artikels 10 a DBA-Deutschland (1954) durch den 5%-Quellensteuersatz begünstigt. Die deutsche Genossenschaft ist allerdings berechtigt, nach der zitierten Abkommensbestimmung eine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 15% zu verlangen.
Die Rechtslage ändert sich ab dem Wirksamwerden des am unterzeichneten DBA-Deutschland (2000), da dann der 5%-Quellensteuersatz zusteht. Dies deshalb, weil das neue Abkommen diese Begünstigung nicht mehr nur den deutschen Kapitalgesellschaften, sondern allen „Gesellschaften" im Sinn der Definition des Art. 3 Abs. 1 lit. e des neuen Abkommens zuerkennt. Als „Gesellschaft" im Sinn der DBA-Definition sind alle juristischen Personen, sonach auch Genossenschaften, anzusehen. Ob der Wirksamkeitsbeginn des DBA (2000) der oder der...