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Jersey-Gesellschaft mit Geschäftsleitung in Großbritannien
Wird eine in Jersey gegründete Kapitalgesellschaft in Großbritannien auf Grund des dort befindlichen Ortes der Geschäftsleitung der Besteuerung unterzogen, würde von Österreich kein Einwand dagegen erhoben werden, dass das österreichisch-britische Doppelbesteuerungsabkommen angewendet wird, wenn die britische Steuerverwaltung eine Bescheinigung erteilt, der zufolge diese Gesellschaft im Sinne des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens als in Großbritannien ansässig betrachtet wird (Ansässigkeitsbescheinigung). (EAS 1903 v. )