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Haftung für die Abzugsbesteuerung von Seminarvortragenden
(BMF) - Tritt eine österreichische KEG für eine deutsche Lebensberaterin als Seminarveranstalter auf, wobei diese Seminare teilweise auch als „Schule" angeboten werden, dann mag hier bei der Beurteilung der Frage, ob die Lebensberaterin unterrichtend (und damit DBA-steuerfrei) oder vortragend (und damit steuerpflichtig) in Österreich auftritt, für die KEG ein Entscheidungsgrenzfall vorgelegen haben.
Wenn in einem solchen Fall die deutsche Steuerverwaltung die Tätigkeit ebenfalls als „unterrichtend" einstuft und nachweisbar die Einkünfte der Lebensberaterin der deutschen Einkommensbesteuerung unterzieht und wenn sich in einem solchen Fall die KEG der Beurteilung der deutschen Steuerverwaltung angeschlossen hat, dann erscheint es rechtlich bedenklich, wenn die KEG ohne vorherige Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung (auf der Grundlage von Art. 21 des DBA-Deutschland) zur Haftung für den eine Doppelbesteuerung verursachenden Steuerabzug nach § 99 EStG herangezogen würde. In (Grenz-)Fällen dieser Art wird die Abstimmung mit der deutschen Steuerverwaltung von Amts wegen zu suchen sein, da die deutsche Steuerpflichtige -- wenn sie zivilrechtlich einen Regress der KEG hinsichtlich der Haftungsinanspruchna...