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SWI 10, Oktober 2001, Seite 411

Leasing eines Hochregallagers von einer deutschen Leasinggesellschaft

Errichtet eine deutsche Leasinggesellschaft auf dem Gelände eines österreichischen Unternehmens ein Hochregallager und verleast es dieses an das österreichische Unternehmen unter Bedingungen, die zur Beurteilung der Transaktion als Vermietung unter Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Leasinggeber führen, dann ist für die Frage, ob das Besteuerungsrecht an den Leasingraten Österreich oder Deutschland zusteht, entscheidend, ob das Hochregallager als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut zu werten ist. Im ersten Fall wäre Artikel 12 Abs. 2 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 7 DBA-Deutschland-2000 und im zweiten Fall Artikel 3 DBA-Deutschland-1954 bzw. Art. 6 DBA-Deutschland-2000 anzuwenden.

Das Regal mit der Begründung als unbeweglich einzustufen, dass es Zubehörseigenschaft zur Liegenschaft des Mieters hat, erscheint nicht vertretbar. Denn anders als im Fall des VwGH-Erkenntnisses vom , 1561/67 ist das österreichische Unternehmen und das darin aufgestellte Hochregal unterschiedlichen Personen steuerlich zuzurechnen (siehe auch EAS 694).

Die Frage nach der Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit des Hochregals wird nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht zu beantworten sein...

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