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EuGH: Geschäftsleitende Holding und Vorsteuerabzug
Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen der Cibo Participations SA (im Folgenden: Cibo), einer drei wesentliche Beteiligungen an Unternehmen des Fahrradsektors haltenden Holdinggesellschaft, und der französischen Finanzverwaltung betreffend den Vorsteuerabzug für im Zuge des Erwerbes von Unternehmensbeteiligungen von Cibo empfangene Dienstleistungen. Der Rechtsstreit betraf die Abzugsmöglichkeit von Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsrevisionen, Leistungen bei der Aushandlung des Preises der Aktien, der Ausgestaltung der Übernahme der Mehrheit in den Gesellschaften sowie juristischen und steuerlichen Leistungen.
Zur Begründung ihres Anspruchs auf Vorsteuerabzug machte Cibo im Ausgangsverfahren insbesondere geltend, dass Cibo ihren Tochtergesellschaften DienstleistungenS. 448 durch eigenes Personal im Bereich der allgemeinen, administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Leitung erbringe. Diese Dienstleistungen werden mit einem Pauschalsatz von 0,5% des Umsatzes vergütet. Da Cibo sohin in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreife, fielen die mit dem Erwerb der Beteiligungen verbundenen Kosten als allgemeine Kosten in den Anwendung...