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VwGH: Arbeitnehmerschutz
• § 33 Abs. 6 AAV ist nicht zu entnehmen, dass diese Bestimmung die für den Normalbetrieb erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 und 3 überflüssig machen würde. Der letzte Satz lässt vielmehr eine zusätzliche Ausstattung mit einer Einrichtung zu, die die Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes in unbedingt erforderlichem Ausmaß ermöglicht. Bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen haben daher jedenfalls auch nach § 33 Abs. 6 Satz 2 und 3 AAV den für den Normalbetrieb angeordneten Voraussetzungen zu entsprechen. – (§ 33 Abs. 6 AAV)
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