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VwGH: Karenzurlaubsgeld / Beschäftigungszeiten BRD
• 1. Eine Leistung, die einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und die genauer betrachtet dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Erwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, ist einer Familienleistung i. S. d. Art. 1 Buchstabe u) Z i) und 4 Abs. 1 Buchstabe h) der VO Nr. 1408/71/EWG gleichzustellen. Das Karenzurlaubsgeld entspricht daher den Kriterien einer Familienleistung im Sinne dieser Verordnung.
• 2. Eine Arbeitnehmerin, die in der BRD einer Beschäftigung nachgeht und gleichzeitig in Österreich wohnhaft ist, ist als Grenzgängerin i. S. d. Art. 1 Buchstabe b) und damit auch des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a) Z ii) der genannten Verordnung anzusehen.
S. 260• 3. Nach Art. 72 a i. V. m. Art. 71 Abs. 1 Buchstabe a) Z ii hat die Arbeitnehmerin als unstrittig voll arbeitslose Arbeitnehmerin für ihre in dem selben Mitgliedstaat (Österreich) wie sie wohnenden Familienangehörigen Anspruch auf die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob diese Rechtsvorschriften für ...