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ASoK 7, Juli 2000, Seite 259

VwGH: Entgeltfortzahlung / grobe Fahrlässigkeit

1. Bei der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig i. S. d. § 2 Abs. 1 EFZG herbeigeführt wurde, ist davon auszugehen, dass dieser Begriff jenem der auffallenden Sorglosigkeit i. S. d. § 1324 ABGB entspricht.

2. Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich – und nicht bloß als möglich – voraussehbar gewesen ist.

3. Für eine Bewertung als grobe Fahrlässigkeit wäre erforderlich, dass der Arbeitnehmer die durch die Alkoholisierung hervorgerufene Herabminderung der Fahrtüchtigkeit seines Bruders hätte erkennen müssen. Die Erkennbarkeit einer die Fahrtüchtigkeit herabmindernden Alkoholisierung kann sich für den Fahrgast dabei entweder aus dem sichtbaren Verhalten des Lenkers oder daraus ergeben, dass die vom Lenker genossene Alkoholmenge bekannt war, bzw. wenn die Menge der Getränke auf eine Alkoholbeeinträchtigung schließen lässt.

4. Dass der Fahrgast selbst alkoholisiert ist und daher zur Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage ist, kann ihn nicht entlasten. Muss ein Fa...

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