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ASoK 7, Juli 2000, Seite 256

OGH: Anrechnung Kindererziehungszeiten

1. Regelungen, nach denen Pensionsansprüche von der Erfüllung einer Wartezeit abhängen, sind verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

2. Durch den Rahmenzeitraum werden die Bestimmungen über die Wartezeit verschärft. Er führt zum Ergebnis, dass nicht alle erworbenen Versicherungszeiten auf die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden, sondern nur jene, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes liegen. Außerhalb des Rahmenzeitraumes liegende Zeiten bleiben außer Betracht. Die Regelungen über den Rahmenzeitraum wollen verhindern, dass Personen in den Genuss von Leistungen kommen, die längst versicherungsfremd geworden sind.

3. Die grundsätzliche Regelung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten geht von dem typischen Fall aus, dass die Frau nach der Geburt eines oder mehrerer Kinder ihre Berufstätigkeit aufgegeben hatte, um sich der Erziehung der Kinder zu widmen, und erst nach einigen Jahren, wenn die Kinder der intensiven Obsorge nicht mehr im vollen Ausmaß bedurften, wieder in das Berufsleben zurückkehrte. Diese Frauen sollten durch das Fehlen von Versicherungszeiten während der erziehungsbedingten Pause der Berufsausübung hinsichtlich ihrer Leistungsansprüche aus der P...

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