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VwGH: Arbeitslosenversicherung / Anwartschaft
• 1. Das Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung lässt – bezieht man es auf ein Universitätsstudium – nicht schon die bloße Inskription genügen,
S. 258sondern erfordert vielmehr, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird.
• 2. Es kann auf sich beruhen, ob eine überwiegende Inanspruchnahme im Allgemeinen schon durch Inskription einer entsprechenden Zahl an Wochenstunden von Lehrveranstaltungen dargetan werden kann. Wenn ein Studienzweig jedoch zwar durch 14 Jahre lang, aber ergebnislos inskribiert wurde und die einzige Prüfung bereits zehn Jahre zurückliegt, dann durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Betreffende dieses Studium auch während der – eher maßgeblichen – Jahre von 1994 bis 1997 und unabhängig von der Anzahl der inskribierten Wochenstunden nicht in einem Ausmaß ernsthaft betrieben hat, dass seine Arbeitskraft von diesem Studium zumindest überwiegend in Anspruch genommen wurde. – (§ 15 Abs. 1 Z 5 AlVG)
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