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Beitragspflicht für Entgelt von dritter Seite
• Beitragspflicht für Entgelt von dritter Seite (§§ 44, 49 ASVG)
ZAS 3/00 (Mai), 81 – 86, Entscheidungsbesprechung von Christoph Klein
Die Entscheidung erging zu Mitarbeitern einer Bank, die zusätzlich für eine Bausparkasse Versicherungsverträge vermittelten.
Anm.:Aus einem Brief des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs geht hervor, dass für die Sozialversicherungspflicht von Provisionsvertretern seit folgende Vorgangsweise gilt:
„Ab sind jedenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des GSVG und nicht des ASVG auf haupt- sowie nebenberufliche Provisionsvertreter (inklusive Innendienstmitarbeiter der Versicherungsunternehmen) anzuwenden.
Auf Grund der gewerberechtlichen Bestimmungen ist dieser Personenkreis grundsätzlich verpflichtet, eine Gewerbeberechtigung zu erlangen (Versicherungsmakler, -berater, -agenten). S. 247Daraus ergibt sich eine Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auf Grund der mit der Gewerbeberechtigung verbundenen Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer.
Jene Personen, die keine Gewerbeberechtigung benötigen, können nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als so genannte 'neue Selbständige' – bei Überschreiten ...