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ASoK 7, Juli 2000, Seite 255

OGH: Arbeitgeberbegriff

1. Der Begriff des Arbeitgebers kann im Bereich des Arbeitsrechts nicht einheitlich beurteilt werden, sondern hängt von unterschiedlichen Kriterien ab, insbesondere auch davon, wer nach vertragsrechtlicher Beurteilung des gesamten Sachverhaltes als Arbeitgeber anzusehen ist. Es kommt bei der Beurteilung des Verhaltens der Vertragspartner im Sinne der Vertrauenstheorie darauf an, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber oder als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist.

2. Nehmen mehrere Personen Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu schließen. Darauf, ob dem Arbeitgeber auch der Betrieb bzw. das Unternehmen gehört, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, kommt es ebenso wenig an wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet.

3. Wenngleich ein Handelsdelegierter der Wirtschaftskammer Österreich im vorliegenden Fall auf Grun...

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