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VwGH: Kinder / Altersgrenze
• Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut keine altersmäßige Begrenzung der Familienangehörigen und der Kinder. Auch Personen mit einem das 21. Lebensjahr übersteigenden Lebensalter gelten daher als Kinder im Sinne dieser Bestimmung. – (Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom )
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