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ASoK 7, Juli 2000, Seite 255

OGH: Kündigungsgrund

1. Befindet sich ein Arbeitnehmer wegen eines drohenden Verlustes seines Arbeitsplatzes in einem begreiflichen Erregungszustand und lässt er sich in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ankündigenden Gespräch, in welchem mangels Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung eine rechtliche Prüfung von angeblichen Kündigungsgründen in Aussicht gestellt wird und in welchem ihm Dienstpflichtverletzungen vorgehalten werden, zu ungehörigen Bemerkungen hinreißen, die den gebotenen Anstand gegenüber dem Dienstgeber vermissen lassen, so kann dies im Einzelfall entschuldbar sein.

2. Die Vertrauensstörung stellt keinen eigenen Kündigungsgrund nach dem V-GBedG dar. Sie ist nur als gröbliche Verletzung der persönlichen dienstlichen Verhaltenspflicht des § 27 V-GBedG zu verstehen. Es ist daher bloß zu prüfen, ob die Störung der Vertrauensbasis durch eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten hervorgerufen wurde.

3. Ein in der Kündigung nicht angeführter Kündigungsgrund kann nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden. – (§ 135 Abs. 1 lit. c V-GBedG)

„Soweit der Kläger in Kenntnis des im Umlauf befindlichen Gerüchtes einer 'politischen Vereinbarung', wonach...

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