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ASoK 7, Juli 2000, Seite 258

VwGH: Arbeitsstätte i. S. d. ASchG

1. Gemäß Art. 2 der Richtlinie Nr. 89/654/EWG des Rates vom über Mindestvorschriften für Sicherheits- und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten gelten als Arbeitsstätten die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.

2. Es leuchtet bereits aus der Definition des § 19 Abs. 1 ASchG i. V. m. Artikel 2 der vorher genannten Richtlinie Nr. 89/654/EWG die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass darunter eine auf Grund ihres räumlichen Zusammenhangs erfolgende Zusammenfassung von mehreren Arbeitsplätzen auf einem Betriebs- oder Unternehmensgelände zu verstehen ist. Dies wurde auch durch die nachträgliche Ergänzung des zweiten Satzes in § 2 Abs. 3 ASchG klargestellt.

3. Halten sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nur im räumlichen Bereich der von ihnen zu reinigenden Objekte auf, wobei diese Räume keine Betriebsräume des Arbeitgebers sind, so liegen keine weiteren Arbeitsstätten des Arbeitgebers, sondern „auswärtige Arbeitsstellen" i. S. d. § 2 Abs. 3 ASchG vor, weil es sich dabei um Orte außerhalb der...

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