BAO § 140., BGBl. Nr. 194/1961, gültig ab 01.01.1962

4. ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

§ 140.

Die Bestimmungen der §§ 119 und 139 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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