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ZWF 4, Juli 2016, Seite 181

Nochmals: Der strafbestimmende Wertbetrag bei der EU-Quellensteuer

Anmerkungen zu Maurer, Der strafbestimmende Wertbetrag bei der EU-Quellensteuer, ZWF 2016, 136

Rainer Obermann

Nach Maurer soll der strafbestimmende Wertbetrag gem § 53 Abs 1 FinStrG bei der EU-Quellensteuer (EU-QuSt) – „in teleologischer Auslegung“ – mit lediglich 25 % des nicht an das Finanzamt abgeführten Betrags anzunehmen sein. Eine nähere Analyse der steuergesetzlichen, wirtschaftlichen sowie finanzstrafrechtlichen Vorgaben führt im Rahmen des gegenständlichen Fachbeitrags zu einem anderen Ergebnis.

1. Die EU-Quellensteuer aus abgabenrechtlicher Sicht

Die EU-Quellensteuer (EU-QuSt) zählt – wie die Kapitalertragsteuer (KESt), die Lohnsteuer (LSt) sowie die besondere Abzugsteuer – zu den haftungsbewehrten österreichischen Abzugsteuern. Die abzugsverpflichtete inländische Zahlstelle – das ist idR ein österreichisches Kreditinstitut – hat die EU-QuSt durch Steuerabzug im Zeitpunkt des abgabenrechtlichen Zufließens der Zinserträge an den wirtschaftlichen Eigentümer einzubehalten und bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt am 31. 5. jeden Jahres an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen. Zudem hat die Zahlstelle der Abgabenbehörde bis zum 31. 5. elektronisch eine Abgabenerklärung zu übermitteln, in der die EU-QuSt entsprechend den EU-Mitgliedstaaten aufzugliedern ist, in denen die wirtschaftlichen Eigentüm...

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