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Der strafbestimmende Wertbetrag bei der EU-Quellensteuer
Bei der EU-Quellensteuer (EU-QuSt) sind drei Viertel des Steueraufkommens an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem der Empfänger der Zinsen seinen Wohnsitz hat (§ 9 Abs 2 EU-QuStG). Ein Viertel des Aufkommens verbleibt der Republik Österreich als Abgeltung für den Einhebungsaufwand. Wenn die EU-QuSt nicht im gesetzlichen Umfang abgeführt wurde, stellt sich die Frage, ob dadurch ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand erfüllt wurde. Sollte dies zu bejahen sein, stellt sich die weitere Frage, ob der strafbestimmende Wertbetrag gem § 53 Abs 1 FinStrG bei der EU-QuSt der gesamte nicht an das Finanzamt abgeführte Betrag oder lediglich der dem österreichischen Staat gem § 10 Abs 2 EU-QuStG zustehende Anteil (25 %) am abzuführenden Betrag ist.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. EU-Quellensteuergesetz
Mit dem EU-QuStG werden die Regelungen der EU-Zinsenbesteuerungsrichtlinie (Zinsen-RL) 2003/48/EG in Österreich umgesetzt.
Nach Art 1 Zinsen-RL besteht ihr Ziel darin, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren ...