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KESt-Entlastung bei Ausschüttung an eine deutsche Organgesellschaft einer deutschen Organträger-KG
(BMF) - Unter EAS 869 wurde bereits ausgeführt, dass nach österreichischem innerstaatlichem Recht eine Zusammenfassung von Einkommen verschiedener Rechtspersonen grundsätzlich nur im Rahmen des § 9 KStG (Organschaft) möglich ist. § 9 KStG wurde in diesem Zusammenhang als körperschaftsteuerliches Sonderrecht gesehen, das nur auf inländische Organschaften abstellt und damit im Allgemeinen eine Einkünftezusammenfassung nach vergleichbaren ausländischen Rechtsvorschriften nicht zulässt (siehe auch EAS 1981 und die österreichisch-deutsche Verständigung vom , AÖFV Nr. 62/1999 sowie die österreichisch-schweizerische Verständigung AÖFV Nr. 34/2000).
Ist daher eine (tätige) deutsche Kapitalgesellschaft einerseits zu 99 % an einer österreichischen GmbH beteiligt und andererseits zugleich Organgesellschaft einer deutschen Organträger-KG, dann steht ungeachtet des noch nicht verstrichenen Zweijahreszeitraumes des § 94 a EStG ein KESt-Entlastungsanspruch gemäß Art. 10 DBA-D (1954 und 2000) zu (KESt-Herabsetzung auf 5 %). (EAS 2183 v. )