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Grenzgänger mit tageweiser Tätigkeit außerhalb der Grenznähe
Der Abgabepflichtige (ein Arbeitnehmer) wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum April bis Dezember 1999 in Frankreich im deutsch-französischen Grenzgebiet i. S. d. Art. 13 Abs. 5 Buchst. c des DBA zwischen Deutschland und Frankreich (DBA D-F). Er war in der fraglichen Zeit an insgesamt 206 Arbeitstagen in Deutschland als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten, weil er als Grenzgänger i. S. d. von Art. 13 Abs. 5 DBA D-F vom (deutschen) Steuerabzug befreit war.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers von der Lohnsteuer lägen nicht vor, da der Antragsteller an mehr als 20 v. H. seiner Arbeitstage, nämlich an 52 Tagen, außerhalb der zwischen den Vertragsstaaten im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Grenzzone tätig gewesen sei. Es handle sich hierbei um neun Tage, an denen der Antragsteller sich auf Dienstreisen befunden habe, die insgesamt länger als 12 Stunden gedauert hätten. Einzubeziehen seien überdies ein Sonnabend und zwei Sonntage der dienstreisebedingten Abwesenheit außerhalb der Grenzzone.
Einkünfte, die ein Grenzgänger aus nichtselbständig...