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SWI 4, April 2003, Seite 154

WIFI-Vortragende mit italienischem Hauptwohnsitz

Übernimmt eine Österreicherin, die nach ihrer Scheidung ihren Hauptwohnsitz nach Italien verlegt hat, einen Lehrauftrag vom WIFI Salzburg, ohne hierbei Dienstnehmerin des WIFI zu werden und ohne im Inland eine „Betriebstätte" zu begründen (Betriebstätte wäre z. B. ein zur Verfügung gestellter eigener Arbeitsraum), dann unterliegen die hierfür vom WIFI bezogenen Vergütungen gemäß Artikel 14 des österreichisch-italienischen S. 155Doppelbesteuerungsabkommens auch dann keiner inländischen Steuerpflicht, wenn im Inland noch ein Nebenwohnsitz bestehen sollte.

Wurde vom WIFI ein 20%iger Einkommensteuerabzug vorgenommen, dann kann eine Rückzahlung des Steuerabzuges beantragt werden. Die Durchführung eines solchen auf ein Doppelbesteuerungsabkommen gestützten Rückzahlungsverfahrens obliegt zentral für ganz Österreich dem Finanzamt Eisenstadt. Für die Antragstellung ist das Formular ZS-RD1 und im gegebenen Zusammenhang dessen Beiblatt C vorgesehen. Die Formblätter können von der Homepage des BM für Finanzen (www.bmf.gv.at) heruntergeladen werden. Die Anschrift des Finanzamtes Eisenstadt lautet: A-7001, Eisenstadt, Neusiedlerstraße 48, Telefon +/43 2682 62831. (EAS 2238 v. )

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