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SWI 4, April 2003, Seite 158

Inländische Maßschneider als ständige Vertreter eines schweizerischen Maßkonfektionshauses

Ein schweizerisches Unternehmen, das am Inlandsmarkt Maßanzüge über Internet anbietet und solcherart in den inländischen Marktwettbewerb eintritt, muss damit rechnen, dass die Frage der inländischen Steuerpflicht seitens der Abgabenbehörden mit großer Sorgfalt untersucht wird.

Erhalten die österreichischen Kunden über die Homepage des Unternehmens die Adressen von österreichischen Maßschneidern, bei denen in der Folge die Details über den zu erwerbenden Maßanzug festgelegt und in einem vom Kunden zu unterschreibenden Formular aufgenommen werden, dann deutet dies darauf hin, dass diese Maßschneider die Funktionen von „Bestellvertretern" (EAS 1866) ausüben.

Allerdings müsste - damit die inländischen Maßschneider als „Vertreterbetriebstätte" des schweizerischen Unternehmens zu werten sind - noch eines von zwei weiteren Merkmalen hinzutreten. Entweder müssten die Schneider in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem schweizerischen Unternehmen stehen oder sie müssten - als unabhängige Inhaber von Maßschneidereien - den Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit überschreiten.

Ein Abhängigkeitsverhältnis würde vermutlich dann nicht bestehen, wenn das schweizerische Unternehmen nicht der einz...

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