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SWI 4, April 2003, Seite 159

Piloten der deutschen Lufthansa

Verlegt ein in Deutschland ansässiger Lufthansa-Pilot seinen Wohnsitz und damit auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann bewirkt dies nach dem am in Wirksamkeit getretenen DBA-Deutschland 2000 nicht mehr, dass dadurch das Besteuerungsrecht an den Pilotenbezügen von Deutschland nach Österreich wandert. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens steht das Besteuerungsrecht an den Bezügen des auf internationalen Flügen eingesetzten Bordpersonals dem Staat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des internationalen Luftfahrtunternehmens befindet. Bei Einsatz auf deutschen Binnenflügen kommt zwar Artikel 15 Abs. 4 nicht zur Anwendung, doch ergibt sich diesfalls bereits aus Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens die ausschließliche Steuerberechtigung Deutschlands. (EAS 2249 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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