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Krankengeld einer deutschen Grenzgängerin
Im Ausland wohnhafte Abgabepflichtige, die als beschränkt Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, unterliegen gemäß § 98 EStG der österreichischen Steuerpflicht, wenn diese Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet worden ist. Der Krankengeldanspruch im Sinn des § 138 f. ASVG einer im deutschen Grenzgebiet wohnhaften Grenzgängerin wurde durch die im Inland für den inländischen Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistungen erworben, sodass die Krankengelder nicht deshalb von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, weil der Empfänger nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Es ist wohl richtig, dass die Träger der Sozialversicherung nicht unter den Begriff „öffentliche Kassen" fallen, da dieser Begriff nur die Kassen der Gebietskörperschaften erfasst (). Die beschränkte Steuerpflicht von Leistungen aus der österreichischen Sozialversicherung gründet sich daher auch nicht auf den in § 98 EStG aufgenommenen Tatbestand der Einkünfte aus öffentlichen Kassen, sondern - wie erwähnt - auf den Umstand, dass die solchen Zahlungen zugrunde liegenden Arbeitsleistungen im Inland erbracht bzw. vom inländischen Arbeitgeber verwertet worden sind.
§ 69 Abs. 2 EStG verpf...