Einkommensteuergesetz
2026
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§ 30 EStG — Private Grundstücksveräußerungen
Aktuelle Hinweise
(26. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BudBG 2025; BGBl I 2025/25)
2. Änderung durch das AbgÄG 2025 (BGBl I 2025/97)
1. Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2025 (BudBG 2025; BGBl I 2025/25)
Nach § 30 Abs 6 wird folgender Abs 6a eingefügt:
„(6a) Im Fall einer nach dem erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
In-Kraft-Treten:
§ 30 Abs 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2025 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 69 BlgNR XXVIII. GP):
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen Gewinne aus Umwidmungen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umset...