Handbuch Medizinrecht
1. Aufl. 2026
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S. 691Kapitel 7: Das Recht der Pflege
1. Pflege und Betreuung
1.1. Allgemeines
7/1
In Österreich umfasst das Recht der Pflege die verschiedenen Aspekte der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie deren staatliche Vorkehrungen. Ziel des Rechts der Pflege ist es, die Selbstbestimmung und Lebensqualität der pflegebedürftigen Menschen zu sichern und ihnen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.
1.2. Rechtliches
1.2.1. Kompetenz
7/2
Im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege liegt die Kompetenz in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG beim Bund. Die Kompetenz im Bereich der Pflegeheime liegt hingegen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder. Darüber hinaus besteht seit dem Jahr 1993 zwischen dem Bund und den Ländern eine Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen gemäß Art 15a B-VG (auch Pflegevereinbarung genannt). Diese Vereinbarung enthält die Verpflichtung von Bund und Ländern, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Ebenso haben Bund und Länder eine Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (auch Patient...