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Handbuch Medizinrecht
Bittighofer (Hrsg)

Handbuch Medizinrecht

Von A wie Apothekenrecht bis Z wie Zivilrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5099-9

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Handbuch Medizinrecht (1. Auflage)

S. 595Kapitel 5: Belegarzt

1. Begriffsbestimmung

1.1. (Keine) freie Arztwahl

5/1

Beim „Belegsystem“ kann sich der Patient von einem „Arzt seiner Wahl“ behandeln (idR operieren) lassen. Im Allgemeinen steht dem Patienten nämlich nicht das Recht zu, nur von einem bestimmten Arzt im Krankenhaus operiert zu werden.

1.2. Belegarzt

5/2

Nach der Legaldefintion besteht die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in der eigenverantwortlichen Ausführung der im ÄrzteG ausdrücklich umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden; auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung. - Die Rsp definiert einen Belegarzt als einen in der Regel freiberuflich tätigen Arzt (mit freier Zeiteinteilung), der in keinem Dienstverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses (dem Belegspital) steht. Er darf, insofern das Belegspital es nicht im Einzelfall ablehnt, seine Patienten dort in den hierfür zur Verfügung gestellten Räumen und Einrichtungen behandeln, wozu insbesondere die Operation und die Nachbehandlung bzw die Betreuung durch das Krankenhauspersonal während der stationären Aufnahme zählt.

5/3

Weil das ÄrzteG die freiberufliche Ausübung der b...

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