Handbuch Medizinrecht
1. Aufl. 2026
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S. 111Kapitel 2: Spezielles Schlichtungsrecht
1. Patientenvertretungen
2/1
Gemäß Art 29 der Patientencharta sind zur Vertretung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Sie genießen Weisungsfreiheit und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2/2
Den Patientenvertretungen obliegt es, Beschwerden der Patienten und ihrer Angehörigen zu bearbeiten, Mängel sowie Missstände aufzuklären, Auskünfte zu erteilen und Empfehlungen zu äußern. In § 11e KAKuG hat der Bundesgesetzgeber normiert, dass der Landesgesetzgeber die Patientenvertretungen einzurichten hat, wobei nicht unbedingt die Bezeichnung Patientenvertretung dafür gewählt werden muss. Alternativ können zB die Bezeichnungen Patientensprecher oder Ombudseinrichtung gewählt werden.
2/3
Patientenvertretungen dieser Art finden sich nunmehr in jedem Bundesland. In vier der neun Bundesländer (Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol) wird die Bezeichnung „Patientenvertretung“ verwendet. In den übrigen fünf Bundesländern spricht man von der „Patientenanwaltschaft“.
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Bundesland | Bezeichnung | Landesgesetze |
Burgenland | Burgenländische Gesundheits-, Patient*innen- und Behindertenanwaltschaft | Gesetz über die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft (GPB-A-G) |
Kärnten | Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz | Kärntner Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (K-PPAG) |
Niederösterreich | NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft | NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G) |
Oberösterreich | OÖ Patienten- und Pflegevertretung | §§ 12, 13, 13a Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz (OÖ KAG) und Landesgesetz, mit dem eine Pflegevertretung eingerichtet wird |
Salzburg | Salzburger Patientenvertretung | § 22 Salzburger Krankenanstaltengesetz |
S. 112Steiermark | Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudstelle) | Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudstelle) (Stmk PVG) |
Tirol | Tiroler Patientenvertretung | Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung (Tiroler PVG) |
Vorarlberg | Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft) | Gesetz über Einrichtungen zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten (Vlbg PKG) |
Wien | Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft | Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPA-G) |
2/4
Zur besseren Zusammenarbeit der Patientenvertretungen wurde eine Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte Österreichs (ARGE Patientenanwälte) gegründet, der alle Patientenvertretungen der Bundesländer angehören. Die ARGE Patientenanwälte verfolgt die Ziele der Förderung und Weiterentwicklung der Patientenrechte, des koordinierten Vorgehens der Patientenvertretungen und deren Aktivitäten, des Informations- und Erfahrungsaustauschs sowie der Weiterentwicklung und Vereinheitlichung der Strukturen der Patientenvertretungen. Als Dachorganisation wird sie in Begutachtungsverfahren sowie als Expertin zu Arbeitskreisen und Kommissionen konsultiert.
1.1. Sachliche Zuständigkeit
2/5
Die Bestimmungen der Landesgesetzgeber bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Patientenvertretungen unterscheiden sich im Detail nur geringfügig voneinander. In den meisten Bundesländern geht die Zuständigkeit der Patientenvertretungen über das hinaus, was bundesgesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2/6
Die Wiener Patientenvertretung ist in allen Angelegenheiten nicht nur des Gesundheitswesens, sondern auch im Pflegebereich zuständig. Das wurde 2005 im Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz klargestellt.
2/7
In Niederösterreich ist die Zuständigkeit für Krankenanstalten, Kuranstalten und -einrichtungen, Pflegeeinrichtungen und bestimmte Betreuungseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorgesehen. Die Aufzählung ist jedoch nicht taxativ zu verstehen.
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2/8
In Oberösterreich ist die Patientenvertretung für Patienten im Bereich der Krankenanstalten und für Pflegeheime zuständig. Bei Beschwerden, die den niedergelassenen Bereich betreffen, ist die Patientenvertretung in Oberösterreich hingegen nicht zuständig.
2/9
In der Steiermark ist die Patientenvertretung für den Bereich der Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, aber auch im niedergelassenen Bereich sowie für Klienten mobiler (pflegerischer) Dienste zuständig.
2/10
Im Burgenland ist die Patientenvertretung für alle Bereiche des Gesundheitswesens, für Pflegeeinrichtungen und im niedergelassenen Bereich zuständig.
2/11
In Kärnten ist die Patientenvertretung für den niedergelassenen Bereich, den Bereich der Krankenanstalten und für mobile (pflegerische) Dienste zuständig.
2/12
In Vorarlberg ist die Patientenvertretung für den niedergelassenen Bereich, Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zuständig.
2/13
In Tirol ist die Patientenvertretung für den Bereich des Gesundheitswesens zuständig, nämlich für Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen sowie das Rettungswesen.
2/14
In Salzburg ist die Patientenvertretung für Krankenanstalten, Kureinrichtungen, Rettungswesen, den niedergelassenen Bereich und Pflegeheime zuständig.
1.2. Örtliche Zuständigkeit
2/15
Die örtliche Zuständigkeit der Patientenvertretung bestimmt sich nach dem Standort der Gesundheits- und Sozialeinrichtung, gegen welche sich die Beschwerde richtet. Erfolgt zB eine fehlerhafte Operation, dann ist der Ort, an dem die ausführende Krankenanstalt liegt, maßgeblich. Der Wohnsitz des Patienten ist unerheblich.
1.3. Leitung der Patientenvertretungen
2/16
Die Besetzung des Leitungsorgans der Patientenvertretungen erfolgt in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland, Kärnten und Salzburg durch Bestellung der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung. In Vorarlberg wird die Leitungsfunktion von einer gemeinnützigen Einrichtung übernommen, die mit Zustimmung der Landesregierung einen Patientenvertreter bestellt.
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2/17
In Wien, Steiermark, Kärnten, Burgenland, Tirol und Salzburg wird die Patientenvertretung für die Dauer von fünf Jahren bestellt, in Niederösterreich hingegen zeitlich unbefristet. In Oberösterreich wird die Patientenvertretung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung bestellt.
2/18
Hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen bestehen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland keine näher konkretisierten Erfordernisse.
2/19
In Oberösterreich sind die Anforderungen an die Leitungsperson der Patientenvertretung durch Verordnung eingehend geregelt. Neben den persönlichen Voraussetzungen (ua österreichische Staatsangehörigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Kommunikations- und Konfliktfähigkeit), ist fachlich der Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften sowie der Nachweis ausreichender, einschlägiger Berufserfahrung erforderlich.
2/20
In der Steiermark werden Kenntnisse im Gesundheitswesen sowie in den organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belangen von Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen und mobilen Diensten und einschlägige praktische Erfahrung vorausgesetzt.
2/21
In Kärnten wird vorausgesetzt, dass die Patientenvertretung im Pflegebereich die Voraussetzungen für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufweist. Für das Leistungsorgan der Patientenvertretung gibt es keine besonderen Voraussetzungen.
2/22
In Vorarlberg muss die Patientenvertretung durch Ausbildung und Berufserfahrung fachlich und persönlich geeignet und es ihr möglich sein, die Rechte von Patienten unabhängig zu wahren. Auch in Tirol und Salzburg ist eine persönlich und fachlich geeignete Person zu betrauen.
1.4. Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht
2/23
Die Patientenvertretungen sind nach ausdrücklicher Anordnung weisungsfrei. Die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit der Patientenvertretungen in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland und Tirol steht im Verfassungsrang. Die Bediensteten der Patientenvertretung sind nur an deren Weisung gebunden. Die Weisungsfreiheit steht S. 115in der Steiermark, in Kärnten, Vorarlberg und Salzburg nicht im Verfassungsrang, ist aber einfachgesetzlich vorgesehen.
2/24
Ebenso unterliegen die Patientenvertretungen der Amtsverschwiegenheit.
1.5. Kontrolle der Tätigkeit der Patientenvertretung
2/25
Die Patientenvertretungen haben der Landesregierung im Abstand von einem bzw zwei Jahren einen Bericht über ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum vorzulegen. Daneben hat die zuständige Landesregierung regelmäßig hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Patientenvertretung ein Unterrichtungs-, Informations- oder Auskunftsrecht.
2/26
Die Leitungsperson kann von der Landesregierung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, wobei in den Landesgesetzen teils unterschiedliche Gründe für die Abberufung normiert sind. Ein solcher Grund ist zB die fehlende geistige und körperliche Eignung zur Ausübung der Funktion oder grobe oder wiederholte Pflichtverletzung.
1.6. Aufgaben der Patientenvertretungen
2/27
Zum Aufgabenbereich der Patientenvertretungen zählen die Vorabklärung von Beschwerden bei medizinischen Schadensfällen sowie der Konsequenzen, die sich daraus ergeben, und die Aufklärung von sonstigen Missständen, die im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten und sonstigen in ihrem Anwendungsbereich liegenden Einrichtungen bestehen. Patienten und - in fast allen Bundesländern - auch Angehörige bzw Vertrauenspersonen des Patienten können sich an die Patientenvertretungen wenden.
2/28
Denkbare Beschwerdepunkte sind zB Behandlungsfehler, aber auch organisatorische Missstände (zB lange Wartezeiten), die Missachtung der Privatsphäre des Patienten oder das Gefühl, dass man vom Behandler nicht ernst genommen wird. Die Patientenvertretungen können im schriftlichen oder persönlichen Wege an ihrem Sitz befasst werden, zum Teil sind in den Krankenanstalten, Bezirken oder Pflegeheimen eigens Sprechtage vorgesehen.
2/29
Für das Vorgehen im Prüfungsverfahren bei Beschwerden ist lediglich für die oberösterreichische Patientenvertretung in § 12 OÖ KAG eine detaillierte Regelung vorgesehen. Die S. 116oberösterreichische Patientenvertretung wird tätig, wenn sie eine entsprechend eingebrachte Beschwerde wegen Missständen oder Mängeln in der Betreuung während eines Aufenthalts in einer Krankenanstalt erreicht oder bei mangelhafter Erledigung eines Begehrens oder einer Auskunft durch eine Informations- und Beschwerdestelle einer Krankenanstalt.
2/30
Die Patientenvertretung führt erforderliche Erhebungen (zB Einholung der Krankengeschichte) durch, verständigt den Einschreiter und den Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt und gibt dem Rechtsträger, betroffenen Ärzten und Pflegepersonen sowie dem Einschreiter selbst Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Aufgrund sämtlicher Erhebungen ergeht eine objektive Prüfung. Kann zwischen den beteiligten Parteien nicht vermittelt und keine Lösung gefunden werden, wird die Schiedsstelle der Ärztekammer für Behandlungszwischenfälle (OÖ Patientenschlichtungsstelle) hinzugezogen. Kann die Beschwerdesache nur im ordentlichen Rechtsweg erledigt werden, ist der Beschwerdeführer darüber aufzuklären. Kann die Beschwerdesache hingegen von einer Informations- oder Beschwerdestelle der betroffenen Krankenanstalt erledigt werden, ist diese damit zu betrauen. Die Informations- und Beschwerdestellen haben den Vorteil, dass die Beschwerdesache direkt in der betroffenen Krankenanstalt, schnell und informell bereinigt werden kann.
2/31
Die Erteilung von Auskünften an Patienten insbesondere über die Rechte und Pflichten, die dem Behandlungsvertrag entspringen, gehört ebenso zum Aufgabenbereich der Patientenvertretungen. Die Patientenvertretungen besitzen darüber hinaus das Recht zur Stellungnahme hinsichtlich grundlegender allgemeiner Fragen in patientenrelevanten Angelegenheiten, zB bei Neuerrichtung stationärer oder ambulanter Versorgungseinrichtungen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, oder im Zuge der Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. Auch sind die Patientenvertretungen ggf mit der Betreuung der ELGA-Ombudsstelle beauftragt.
2/32
Ebenso ist die Errichtung von Patientenverfügungen (§ 6 Abs 1 PatVG) durch (ua) die Patientenvertretungen vorgesehen.
2/33
Die Patientenvertretungen sind zB im Verfahren vor dem Patientenentschädigungsfonds, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, in den Bundesländern eingebunden und sind teils Mitglieder der Schlichtungskommissionen der Patientenschlichtungsstellen oder müssen vor Befassung der Schlichtungsstelle mit der Beschwerdesache befasst werden.
1.7. Sonstige Beschwerde- und Informationseinrichtungen
2/34
In mehreren Bundesländern befassen sich neben den Patientenvertretungen noch andere Stellen mit Patientenbeschwerden. In Oberösterreich und Vorarlberg bestehen S. 117Informations- und Beschwerdestellen unmittelbar in den Krankenanstalten, die regelmäßig als primäre Anlaufstelle für Beschwerden fungieren. Erst wenn zB die Informations- und Beschwerdestellen untätig bleiben oder eine vorangehende Befassung der Informations- und Beschwerdestelle unzumutbar ist, ist die Patientenvertretung unmittelbar zu befassen. Auch in Wien ist eine Informations- und Beschwerdestelle eingerichtet, jedoch ist kein zweistufiges Verfahren bei Beschwerden vorgesehen. In Salzburg und Niederösterreich bestehen sonstige Ombudspersonen und -stellen neben den Patientenvertretungen.
2. Patientenentschädigungsfonds
2/35
Der Patientenentschädigungsfonds bietet einem geschädigten Patienten eine Alternative zur Geltendmachung seiner Ansprüche im Zivilprozess. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann der geschädigte Patient verschuldensunabhängig Ersatz für den erlittenen Schaden bei dem für ihn zuständigen Patientenentschädigungsfonds begehren. Besonders relevant kann dies in Schadensfällen sein, die mit Beweisschwierigkeiten belastet sind oder wenn der erlittene Schaden nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen nicht ersatzfähig ist.
2.1. Vorgaben gemäß § 27a KAKuG
2/36
Patienten sind gemäß § 27a Abs 5 bis Abs 7 KAKuG für Schäden, die durch die Behandlung in Krankenanstalten iSd § 27a KAKuG entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zu entschädigen. Normiert wird damit die verschuldensunabhängige Haftung in Krankenanstalten, in denen der Kostenbeitrag iSd § 27a Abs 5 KAKuG erhoben wird. Ausgenommen davon sind niedergelassene Bereiche sowie nicht gemeinnützige, private Krankenanstalten.
2/37
Die Aufbringung für die Finanzierung der Entschädigungsleistungen erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags von sozialversicherten Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse und von Pfleglingen der Sonderklasse in Fondskrankenanstalten. Derzeit beläuft sich dieser Betrag auf 0,73 € pro Tag, wobei der Beitrag für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr erhoben werden darf. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach anderen bundesgesetzlichen Regelungen geleistet wird, sowie jene, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, die Anstaltspflege im Zusammenhang mit einer Organspende in Anspruch nehmen und schließlich jene Personen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind ebenso Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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2/38
Aufgrund der unterschiedlichen Zahl an Pflegetagen je Bundesland unterscheidet sich die jährliche Summe, die für Entschädigungsleistungen des Patientenentschädigungsfonds zur Verfügung steht, auch von Bundesland zu Bundesland. Den Fonds in Niederösterreich oder Wien stehen ca 1 Mio € jährlich zur Verfügung, in Vorarlberg beläuft sich die Summe hingegen auf ca 200.000 €.
2.2. Umsetzung der Grundsatzbestimmung in den Bundesländern
2/39
Diese Grundsatzbestimmung wurde von den Landesgesetzgebern regelmäßig in den Krankenanstaltengesetzen der Länder bzw in den Patientenentschädigungsgesetzen der Länder umgesetzt. Die Bestimmungen stimmen in wesentlichen Punkten überein.
2/40
Grundsätzlich werden Schäden, die ab dem eingetreten sind, entschädigt. Nur Schäden, die in einer Krankenanstalt eintreten, die den Kostenbeitrag iSd § 27a Abs 5 KAKuG erhebt, sind grundsätzlich ersatzfähig. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist auf den Ort der Behandlung des Patienten abzustellen, nicht zB auf den Wohnsitz des Patienten.
2.2.1. Tätigkeit der Entschädigungskommissionen
2/41
Die Entschädigungskommissionen haben unabhängig zu agieren. Die Unabhängigkeit der Entschädigungskommission ist in den Bundesländern teils verfassungsgesetzlich, teils einfachgesetzlich normiert; nur in Wien und dem Burgenland gibt es keine derartige Regelung. Die Bestellung der Mitglieder erfolgt in der Regel durch die Landesregierung, in Wien durch den Leiter der Patientenvertretung, und erfolgt je nach Bundesland für eine Funktionsperiode von vier bis sechs Jahren, wobei in Wien, Vorarlberg und im Burgenland keine zeitliche Einschränkung vorgenommen wurde.
2/42
Die Einbindung der Patientenvertretung in die Tätigkeit der Entschädigungskommission ist je nach Bundesland in unterschiedlicher Intensität erfolgt. In der Steiermark ist die Patientenvertretung zu den Sitzungen der Entschädigungskommission zu laden und hat ein Recht auf Akteneinsicht. In Tirol übernimmt die Patientenvertretung die Rolle des Entschädigungsbeauftragten, nimmt an den Sitzungen teil und leitet Anträge mit einem Entschädigungsvorschlag an die Entschädigungskommission weiter, ist aber nicht selbst Teil der Entschädigungskommission. In Kärnten nimmt die Patientenvertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Hingegen ist die Patientenvertretung im Burgenland Kommissionsmitglied und in Wien, Niederösterreich, OberS. 119österreich und in Salzburg sogar Vorsitzende der Kommission. In Vorarlberg ist die Patientenvertretung für die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen zuständig.
2/43
Als sonstige Mitglieder der Entschädigungskommission sind je nach Bundesland zB rechtskundige Vertreter der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung, rechtskundige Personen, Ärzte, Rechtsanwälte oder Richter zu bestellen.
2.3. Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung
2/44
Grundsätzlich sind Patienten, die aufgrund einer medizinischen Untersuchung, Behandlung, Nichtbehandlung oder durch pflegerische Maßnahmen, Unterlassungen oder Ähnliches in einer Krankenanstalt einen (materiellen oder immateriellen) Schaden erleiden, zu entschädigen. Der Behandlungsbegriff ist damit weit auszulegen und umfasst ambulante und stationäre Behandlungen und Untersuchungen. Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Haftungsvoraussetzung ist, dass die Behandlung oder die unterlassene Behandlung in einer Krankenanstalt für den Schaden des Patienten kausal war. Zum Teil ist vor Befassung des Entschädigungsfonds in den Bundesländern die vorherige Prüfung des Schadensfalls bzw die Mitwirkung durch die Patientenvertretung oder Patientenschlichtungsstellen erforderlich. In Salzburg und Tirol bestehen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen konkrete Richtlinien.
2/45
Nach den landesgesetzlichen Vorschriften besteht gegenüber dem Patientenentschädigungsfonds kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Entschädigungsleistung.
2/46
Die Stellung eines Antrags sowie das folgende Verfahren sind für den Patienten kostenlos.
2.3.1. Nicht eindeutige Haftung der Krankenanstalten
2/47
Gemäß § 27a Abs 6 KAKuG ist zudem Haftungsvoraussetzung, dass die Haftung des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Welcher Bedeutungsgehalt dem zuzuschreiben ist, ist nicht vollkommen klar. Die Formulierung wird teils so verstanden, dass die schadenersatzrechtlichen Tatbestandelemente (Verursachung, Rechtswidrigkeit, Verschulden) nicht mit hinreichender Klarheit vorliegen oder die Ursächlichkeit bzw das Verschulden hinsichtlich des Schadenseintritts nicht S. 120mit Sicherheit nachgewiesen werden kann. Fälle, bei welchen Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Voraussetzungen für einen Haftungsanspruch vorliegen, und Härtefälle sind davon wohl umfasst. Bernat vertritt die Ansicht, dass die Entschädigung bei einem ärztlich verursachten (iatrogenen) Schaden zusteht, bei welchem die Haftung des betroffenen Rechtsträgers der Krankenanstalt fast, aber letztlich nicht eintritt.
2/48
In den Landesgesetzen wurde die Formulierung teils konkretisiert und ausformuliert, teils wortgleich übernommen. § 27a Abs 6 KAKuG sieht jedenfalls vor, dass eine Entschädigung für Fälle landesgesetzlich vorzusehen ist, bei denen die Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat. Die Bestimmung wurde im Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz jedoch nicht umgesetzt.
2.3.2. Kein anhängiges zivilgerichtliches Verfahren
2/49
Bei Befassung des Entschädigungsfonds darf kein Verfahren vor einem Zivilgericht in derselben Sache anhängig sein. Insoweit der Entschädigungsfonds nach einem Gerichtsverfahren befasst werden soll, ist das grundsätzlich nur denkbar, soweit der Geschädigte vor Gericht nicht erfolgreich war oder der zugesprochene Ersatz subjektiv nicht zufriedenstellend ist. Wird jedoch von einem Gericht Schadenersatz zugesprochen, ist die Haftung des betroffenen Rechtsträgers der Krankenanstalt insofern eindeutig gegeben und liegt damit kein Fall des § 27a Abs 5 KAKuG vor. Damit ist die Befassung des Patientenentschädigungsfonds nicht zulässig. In Oberösterreich kann die Entschädigung nicht gewährt werden, wenn wegen desselben Schadensfalls aus demselben Rechtsgrund ein Schadenersatzbetrag gerichtlich zuerkannt oder eine Geldleistung ausbezahlt wurde.
2.3.3. Verjährung
2/50
Hinsichtlich der Verjährungsregelung für die Stellung eines Antrags auf Leistung einer Entschädigung besteht eine einheitliche Frist von drei Jahren in allen Bundesländern. Jedoch ist der Beginn der Frist unterschiedlich geregelt.
2/51
Im Burgenland ist der Antrag nicht später als drei Jahre nach Entlassung aus der Anstaltspflege bzw nach Abschluss des ambulanten Behandlungsvertrags zu stellen. In Salzburg und der Steiermark ist für den Fristbeginn auf die Erkennbarkeit des Schadens abzustellen. In Oberösterreich ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Prüfung des Antrags im Vorverfahren durch die Patientenvertretung zu stellen. Die übrigen Bundesländer verweisen auf den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsbeginn bei Schadenersatzansprüchen, sohin die Erkennbarkeit von Schaden und der Person des Schädigers.
S. 1212.4. Rückzahlungsverpflichtung
2/52
Erhält der Patient eine Entschädigungsleistung aus dem Patientenentschädigungsfonds und erwirkt später eine weitere Entschädigungsleistung außergerichtlich oder im Rechtsweg, hat er die aus dem Fonds erhaltene Entschädigungsleistung bis zur Höhe des erhaltenen Schadenersatzes zurückzuzahlen. In den meisten Bundesländern ist jedoch ein Verzicht auf die Rückzahlungsverpflichtung in bestimmten (Härte-)Fällen möglich.
2.5. Höhe der Entschädigung
2/53
Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistungen. In Wien beträgt sie bspw höchstens 100.000 €, in Tirol höchstens 70.000 € und in Salzburg 22.000 € bzw bei sozialer Härte bis zu 70.000 €.
3. Patientenschiedsstellen (Patientenschlichtungsstellen)
3.1. Rechtsgrundlagen
2/54
Gemäß § 66a Abs 1 Z 6 ÄrzteG 1998 haben die Ärztekammern der Bundesländer Patientenschiedsstellen (Patientenschlichtungsstellen) einzurichten. Als weitere Rechtsgrundlagen sind kammerinterne Beschlüsse oder Richtlinien sowie eigene Geschäftsordnungen zu nennen. Ebenso bestehen in einzelnen Bundesländern sonstige in diesem Zusammenhang einschlägige Verträge oder Vereinbarungen, zB in der Steiermark zwischen der Ärztekammer Steiermark und der Steiermärkischen KAGES oder in Kärnten zwischen dem Land Kärnten, der Ärztekammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Daneben wurden mit dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) Verträge bezüglich der Kostenbeteiligung und der Akzeptanz der Schlichtungsentscheidungen getroffen. In Vorarlberg wird die Schiedskommission konkret aufgrund des Vlbg Patienten- und Klientenschutzgesetzes tätig.
2/55
Die Patientenschlichtungsstellen werden in den meisten Bundesländern unmittelbar von den Landesärztekammern betrieben bzw wirken diese am Betrieb der Patientenschlichtungsstelle mit und werden eingebunden. In Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland und Tirol wurden die Patientenschiedsstellen bei den Ärztekammern eingerichtet, während in Kärnten und Vorarlberg die Patientenschiedsstelle bei der Patientenvertretung eingerichtet ist. Lediglich in Salzburg werden zwar Schlichtungssitzungen durch die Salzburger Patientenvertretung abgehalten und besteht S. 122eine Interventionsstelle für den niedergelassenen Bereich, eine mit jenen der übrigen Bundesländern vergleichbare „Schlichtungsstelle“ gibt es aber nicht.
2/56
Für den zahnärztlichen Bereich regelt § 41 Abs 5 ZÄG, dass die Österreichische Zahnärztekammer eigene Patientenschlichtungsstellen in allen Bundesländern einzurichten hat. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung von Patientenschlichtungsstellen sowie die Durchführung der Schlichtungsverfahren sind in Patientenschlichtungsordnungen festzulegen (§ 53 ZÄKG).
3.2. Mitglieder der Patientenschlichtungsstellen
2/57
Die eingebrachten Beschwerden werden von der Schlichtungskommission behandelt. Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission unterscheidet sich in den Bundesländern im Detail. In allen Bundesländern führt den Vorsitz ein Jurist, wobei in den Schlichtungsstellen aller Bundesländer ein (aktiver oder pensionierter) Richter den Vorsitz innehat; nur in Salzburg ist der Patientenvertreter Vorsitzender. Als Beisitzer wird zumindest ein Arzt zugezogen. In Kärnten ist auch ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kommissionsmitglied. In der Steiermark und Tirol ist ein Gerichtsmediziner Teil der Kommission, in Vorarlberg hingegen ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Im Burgenland und in Wien sind Vertreter der Patientenvertretungen Kommissionsmitglieder.
2/58
Nach der Geschäftsordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark und der Steiermärkischen Krankenanstalten GmbH soll der Vorsitzende der Kommission ein Richter sein. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, dass die Unbefangenheit des Richters in Zweifel gezogen werden könnte, da es in so einem Fall möglich ist, dass derselbe Richter, der außergerichtlich in der Schlichtungskommission mit der Beschwerdesache betraut ist, auch in seiner Funktion als Richter am Zivilgericht mit Schadensklagen in derselben Sache befasst sein kann. Derartige Bedenken stellen sich nicht, wenn pensionierte Richter oder Richter, deren dienstliche Tätigkeit außerhalb des Zuständigkeitsbezirks der Schlichtungsstelle liegt, Kommissionsmitglied bzw Vorsitzende sind, was deshalb zu bevorzugen ist.
3.3. Verfahrensgrundsätze im Beschwerdeverfahren
2/59
Die Patientenschlichtungsstellen verfolgen den Zweck, die außergerichtliche Bereinigung von klärungsbedürftigen Streitfragen zwischen Behandler und Patient in Zusammenhang mit einem Behandlungsvorgang zu bewirken. Weder Behandler noch Patient sind verpflichtet, sich bei einem Anlassfall an die Schlichtungsstelle zu wenS. 123den, noch besteht die Verpflichtung, an einem von einer Partei angestoßenen Verfahren teilzunehmen.
2/60
Die Schlichtungsstellen sind keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO. Der Abschluss eines Schiedsvertrags der betroffenen Parteien ist für die Einleitung eines Verfahrens nicht erforderlich. Notwendig ist lediglich die Ad-hoc-Bereitschaft der Parteien, an dem Verfahren teilzunehmen.
2/61
Der Ausgang des Verfahrens ist nicht verbindlich oder vollstreckbar, sondern besteht in der Abgabe von unverbindlichen Empfehlungen der Kommission. Auf Basis dieser Empfehlungen können die Verfahrensparteien Einigung finden, einen Vergleich schließen oder ein Anerkenntnis abgeben. Diese erlangen ggf als übereinstimmende Willenserklärungen im Zuge der Privatautonomie Geltung. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, durch Einvernehmen zwischen den betroffenen Parteien eine konsensuale Lösung zu bewerkstelligen.
2/62
Die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt ist für die Schlichtungsstellen nicht zulässig, ein bestimmtes Verhalten ist weder von den Mitgliedern der Ärztekammern noch von den betroffenen Patienten erzwingbar. Haftungsansprüche gemäß § 1 AHG sind aus dem Handeln oder Unterlassen einer Schlichtungsstelle nicht ableitbar. Jedoch muss sich eine Schlichtungsstelle, die als Alternative zu einem Gerichtsverfahren eingerichtet wird, den erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB vorhalten lassen. Weist sie einen Patienten nicht auf die bevorstehende Verjährung seines Schadenersatzanspruchs hin, haftet sie schadenersatzrechtlich für die resultierenden Schäden. Die Anzeigepflicht des § 78 StPO bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist auf Schlichtungsstellen jedoch nicht anzuwenden, da diese nicht im Rahmen der Ärztekammer übertragenen hoheitlichen Aufgaben tätig werden.
2/63
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten steht den Verfahrensparteien weiterhin offen. Die außergerichtliche Einigung hat jedoch für den Behandler und den Patienten Vorteile. Die Bereinigung in einem Zivilverfahren geht unter Umständen mit einer langen Verfahrensdauer und einem finanziellen Risiko für die Verfahrensparteien einher, zudem ergeben sich ggf Beweisschwierigkeiten. Daneben sieht der Behandler einer möglichen Schädigung seines beruflichen „Ansehens“ oder „Rufs“ entgegen und dies beeinträchtigt das Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient. Selbst wenn das Beschwerdebegehren des Patienten im Schlichtungsverfahren abgelehnt wird, kann für ihn die Befassung der Schlichtungsstelle vorteilhaft sein, da im Zuge des Schlichtungsverfahrens zuvor offene Fragen im Zusammenhang mit der Behandlung geklärt werden.
S. 1243.4. Beschwerdeverfahren vor den Patientenschlichtungsstellen
2/64
Die Verfahren vor den Patientenschlichtungsstellen sind in den Bundesländern im Wesentlichen sehr ähnlich geregelt.
2/65
Das Verfahren beginnt durch die Einbringung einer schriftlichen Beschwerde bei der zuständigen Geschäftsstelle. Die Beschwerde ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber eine Schilderung des Sachverhalts und ein bestimmtes Begehren enthalten.
2/66
Grundsätzlich steht es sowohl dem Patienten als auch dem Behandler (Arzt oder Rechtsträger einer Krankenanstalt) offen, eine Beschwerde einzubringen. Daneben sind auch der gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Patienten und dessen eingeantworteten Erben (vor Einantwortung der Nachlassverwalter) berechtigt, Beschwerden einzubringen. In der Praxis entspringen die meisten Fälle jedoch Patientenbeschwerden.
2/67
In Kärnten und Vorarlberg muss vor Befassung der Schlichtungsstelle die zuständige Patientenvertretung eingebunden werden. Die Befassung der Schlichtungsstellen muss innerhalb der offenen Verjährungsfristen erfolgen und es darf kein (zivil-)gerichtliches Verfahren anhängig sein. Die Patientenschlichtungsstellen sind darüber hinaus nicht für Streitigkeiten über Honoraransprüche zuständig. Das Verfahren vor den Patientenschiedsstellen ist nicht öffentlich und sichert den Schutz einerseits der Privatsphäre des betroffenen Patienten, andererseits des betroffenen Behandlers.
2/68
Der Patient gibt eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe seiner Daten und Behandlungsunterlagen ab sowie eine Entbindungserklärung der betroffenen Ärzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht. Zudem muss er versichern, vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens kein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten. Alle erforderlichen Unterlagen für die Bearbeitung der Beschwerde werden gesammelt und die Stellungnahme des Beschwerdegegners eingeholt.
2/69
In der Folge beginnt die mündliche Aussprache aller Beteiligten, die schriftlich dokumentiert wird. Je nach Bundesland können Patienten von zB Rechtsanwälten, der Patientenvertretung, Vertretern der Kammer für Arbeiter und Angestellte, Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen zu den Aussprachen begleitet werden. Einzubinden ist auch die Haftpflichtversicherung, da der Schluss eines Vergleichs häufig mit der Leistung einer Versicherungszahlung einhergeht. Fachlich kompetenten Kommissionsmitgliedern steht es frei, fachliche Stellungnahmen zur Beschwerdesache abzugeben. Die Kommission kann sonstige Beschlüsse fassen zur Frage, welche Beweise erhoben werden, welche Unterlagen vorzulegen sind oder ob ein nicht-ständiger medizinischer Sachverständiger zu bestellen ist. Die Kommission kann auch die Vermittlerrolle zwischen den Streitparteien bei Vergleichsgesprächen einnehmen oder Empfehlungen und Streitbereinigungsvorschläge unterbreiten.
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2/70
Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens kann sein, dass die Feststellung getroffen wird, dass kein Behandlungsfehler vorliegt oder dass dem Patienten Schadenersatz dem Grunde nach zusteht, wobei ggf auch ein Vorschlag zur Höhe getroffen wird. Verhandlungen zur konkreten Höhe führen der Patient und die Haftpflichtversicherung. Neben Zahlungen aus dem Titel des Schadenersatzes kommt es häufig zu Kompromiss- und Kulanzlösungen in Form von Prozesskosten- oder Gutachtenablösen, die die Haftpflichtversicherungen ohne Präjudiz bezahlen, um etwa ein Prozessrisiko auszuschließen.
2/71
Bei Bestehen von Vereinbarungen mit dem Verband der Versicherungsunternehmen, legt die Haftpflichtversicherung die Empfehlungen der Kommission ihrer Entscheidung zugrunde, wobei selbst bei Fehlen solcher Vereinbarungen weitgehend den Empfehlungen gefolgt wird. Die Einigung der Streitparteien kann je nach Bundesland als schriftlicher Vergleich abgeschlossen werden oder erfolgt in Form einer Abfindungserklärung der Versicherungen.
2/72
Das Verfahren ist für den betroffenen Patienten und den Behandler (Arzt oder Krankenanstalt) kostenlos. Lediglich eigene Kosten für die Beiziehung eines Rechtsanwalts oder Privatgutachters sind selbst zu tragen. Die Deckung der Verfahrenskosten erfolgt in allen Bundesländern durch Kostenbeteiligung der Haftpflichtversicherungen; daneben wird in der Steiermark teilweise die KAGES und die Patientenvertretung herangezogen. Zudem sind auch die Ärztekammern für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Personal usw verantwortlich.
3.5. Verjährungshemmung gemäß § 58a ÄrzteG
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Grundsätzlich verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten (betroffenen Patienten) vom Schaden und der Person des Schädigers (des Behandlers). Nach stRsp beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis muss den ganzen schadenersatzanspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere das Verschulden und die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. Ist der Geschädigte Laie, wie es gerade der Patient in Arzthaftungssachen häufig ist, und setzt die Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
S. 126
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Wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Arzthaftungssachen in Anspruch genommen, normiert § 58a ÄrzteG eine Fortlaufshemmung der dreijährigen Verjährungsfrist. Eine Fortlaufshemmung behindert den Lauf der Frist nicht. Der Teil der Frist, der zum Zeitpunkt des Eintritts der hemmenden Wirkung noch nicht verstrichen ist, läuft nach Wegfall des Hemmungsgrunds weiter.
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Erhebt ein betroffener Patient eine schriftliche Schadenersatzforderung bei einer Patientenanwaltschaft oder Schlichtungsstelle und erklärt sich der behauptete Schädiger, dessen bevollmächtigter Vertreter, seine Haftpflichtversicherung oder der Rechtsträger, bei dem der Schädiger tätig war, schriftlich bereit, die Beschwerdesache einer außergerichtlichen Regelung zuzuführen, setzt gemäß § 58a Abs 1 ÄrzteG die Fortlaufshemmung ein.
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Darüber hinaus wirkt die Fortlaufshemmung bei Stellung eines schriftlichen Vermittlungsersuchens des betroffenen Patienten, des Behandlers oder dessen bevollmächtigten Vertreters bei der Patientenanwaltschaft oder Schlichtungsstelle ab dem Tag des Einlangens (§ 58a Abs 2 ÄrzteG) an. In diesem Fall ist keine schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners erforderlich, dass er zu Verhandlungen über eine außergerichtliche Regelung bereit sei.
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Die Fortlaufshemmung wirkt jedenfalls höchstens für die Dauer von 18 Monaten.
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Die Wirkung der Fortlaufshemmung wird auch dadurch beendet, dass der Schädiger (der betroffene Behandler), dessen bevollmächtigter Vertreter, die angerufene Patientenanwaltschaft oder Schlichtungsstelle schriftlich erklärt, dass die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden (§ 58a Abs 3 ÄrzteG). Äußert der Vorsitzende der Schlichtungsstelle in einer Sitzung bloß, dass kein Schadenersatzanspruch bestehe, so stellt dies keine hemmungsbeendende Erklärung der Schlichtungsstelle dar, auch dann nicht, wenn die Äußerung in dieser Form in einem Protokoll festgehalten wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beendigung der Hemmungswirkung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim geschädigten Patienten. Die Schlichtungsstelle ist Übermittlungsstelle für wechselseitige Erklärungen. Als Vermittlerin kommt ihr nicht die Position einer Empfangsbotin des vermeintlich Geschädigten für vom Anspruchsgegner abgegebene Erklärungen zu. Die schriftliche Erklärung iSd § 58a Abs 3 ÄrzteG des Schädigers muss jedenfalls dem Patienten zugehen, um damit die Hemmungswirkung zu beenden.
S. 127
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Gemäß § 58a Abs 4 ÄrzteG begründet die Mitwirkung des betroffenen Arztes an der objektiven Sachverhaltsfeststellung keine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, anders kann zB ein Schuldanerkenntnis des Arztes sehr wohl zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
3.6. Übersicht über die Bezeichnungen der Schlichtungsstellen in den Bundesländern
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Bundesland | Ärzte | Zahnärzte |
Wien | Schiedsstelle der Ärztekammer für Wien | Landespatientenschlichtungsstelle Wien der Landeszahnärztekammer für Wien |
Niederösterreich | Patient:innenschiedsstelle der Ärztekammer für Niederösterreich | Landespatientenschlichtungsstelle Niederösterreich der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich |
Oberösterreich | Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle der Ärztekammer für Oberösterreich | Landespatientenschlichtungsstelle Oberösterreich der Landeszahnärztekammer für Oberösterreich |
Steiermark | Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark, der Landeszahnärztekammer Steiermark und der Stmk. Krankenanstalten GmbH (LKHs) Gemeinsame Schlichtungsstelle der Privatkrankenanstalten in der Steiermark (Privaten Krankenanstalten) Steirische Schlichtungsstelle für (behauptete) Behandlungsfehler im Bereich der niedergelassenen Ärzte | Landespatientenschlichtungsstelle für niedergelassene Fachärzte/innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde/Zahnärzte/innen |
Burgenland | Patientenschlichtungsstelle der Ärztekammer für Burgenland | Landespatientenschlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer für Burgenland |
S. 128Salzburg | Interventionsstelle der Ärztekammer für Salzburg Schlichtung durch Salzburger Patientenvertretung (Behandlung in einer Krankenanstalt) | Landespatientenschlichtungsstelle der der Landeszahnärztekammer für Salzburg |
Kärnten | Schlichtungsstelle des Landes Kärnten, der Ärztekammer für Kärnten und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten | Landespatientenschlichtungskommission der Landeszahnärztekammer für Kärnten |
Tirol | Schiedsstelle in Arzthaftpflichtfragen für Tirol | Landespatientenschlichtungsstelle der der Landeszahnärztekammer für Tirol |
Vorarlberg | Schiedskommission nach dem Patienten- und Klientenschutzgesetz | Landespatientenschlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer für Vorarlberg |
Bundesebene | Österreichische Zahnärztekammer Bundespatientenschlichtung (Berufungsinstanz) |