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Handbuch Medizinrecht
Bittighofer (Hrsg)

Handbuch Medizinrecht

Von A wie Apothekenrecht bis Z wie Zivilrecht

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5099-9

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Dokumentvorschau
Handbuch Medizinrecht (1. Auflage)

S. 2813. Berufsrecht der Gesundheits- und Pflegeberufe

3.1. Einleitung

3/724

Der Beruf der Gesundheits- und Krankenpfleger ist spätestens seit der COVID-19-Pandemie wieder vermehrt allgemeingesellschaftlich in aller Munde und im Fokus der politischen Aufmerksamkeit. Nicht zuletzt aufgrund der erhöhten Präsenz dieses Berufsfeld im Bewusstsein der Gesellschaft, hat der Gesetzgeber es (wieder) aufgenommen, das Berufsrecht der Pflegeberufe grundlegend zu überarbeiten.

3/725

Die in den letzten Jahren wesentlichste Neuerung, die noch vor der COVID-19-Pandemie beschlossen wurde, ist die GuKG-Novelle 2016. Ua wurde mit dieser Novelle aus der „Diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester“ die „Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“, die Pflegehilfe zur Pflegeassistenz, der Beruf der Pflegefachassistenz neu geschaffen und die gesetzlichen Grundlagen für die Kompetenzen der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger umfassend überarbeitet.

3/726

Erwähnenswert ist auch die GuKG-Novelle 2024, mit welcher die gesetzliche Grundlage für die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der medizinischen Diagnostik und Therapie grundlegend überarbeitet wurden. Der Gesetzgeber hat sich nun dazu entschieden, von der bis dahin bestehenden demonstrativen Aufzählung einzelner Befugnisse der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegepersonen („DGKP“) abzugehen. Stattdessen wurden die Kompetenzen generell umschrieben.

3/727

Im Folgenden soll daher nicht nur auf die Grundlagen des GuKG eingegangen, sondern auch auf diese Neuerungen aus jüngerer Zeit ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

3.2. Allgemein

3/728

Das GuKG enthält als Rechtsgrundlage für das Berufsrecht der unterschiedlichen Pflegeberufe (der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz) eine sehr detaillierte Umschreibung des Berufsbildes und der davon umfassten Tätigkeiten. Auch finden sich die Ausbildungsvorschriften und Tätigkeitsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen zur Anerkennung ausländischer Ausbildungen (EWR und Nicht-EWR) im GuKG.

S. 2823.2.1. Die Pflegeberufe nach dem GuKG

3/729

§ 1 GuKG steckt iVm § 3 GuKG den Anwendungsbereich des Gesetzes ab. Demnach fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes der Beruf des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.

3/730

Grundsätzlich sind die Pflegetätigkeiten nach dem GuKG den genannten Pflegeberufen vorbehalten. Das GuKG gestattet jedoch zu Beginn einerseits gewissen anderen Berufen (etwa Berufen im Bereich der Personenbetreuung oder der Sozialbetreuung oder Studierenden einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf unter gewissen Umständen) einfache Pflegetätigkeiten auszuüben; andererseits wird DGKPs die Möglichkeit eingeräumt, die Ausübung einfacher Pflegetätigkeiten im Einzelfall an Laien zu delegieren (vgl dazu auch unten, zu § 15 GuKG). Die Frage, welche dem Grunde nach pflegerischen Tätigkeiten in welchem Umfang von den im Gesetz näher beschriebenen anderen Berufen ausgeübt werden dürfen, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen, da diese gesetzliche Regelung im Detail durchaus komplex ist.

3/731

Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe unterliegen grundsätzlich nicht dem GuKG. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist jedoch unklar, was unter bloßen Hilfeleistungen in den genannten Bereichen zu verstehen ist. Aus systematischer Perspektive muss das jedoch so verstanden werden, dass dann nicht mehr ohne weiters von Hilfeleistungen gesprochen werden kann, wenn zu deren ordnungsgemäßer Ausübung medizinisches oder pflegerisches (Fach-)Wissen erforderlich ist.

3/732

Der Beruf des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege darf von Personen ausgeübt werden, die die Berufsberechtigung gemäß § 27 GuKG innehaben (vgl dazu weiter unten). Es ist der Pflegeberuf mit dem umfassendsten Tätigkeitsfeld.

3/733

Im 3. Hauptstück des GuKG werden die Berufe der Pflegefachassistenz sowie der Pflegeassistenz behandelt.

3/734

Der Beruf der Pflegeassistenz umfasst dabei neben Aufgaben der Basisversorgung (etwa die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, vgl im Detail § 3a GuKG), der Personenbetreuung (§ 3b GuKG) und der persönlichen Assistenz (§ 3c GuKG) die Tätigkeiten gemäß § 83 GuKG. Die Tätigkeiten gemäß § 83 GuKG dürfen dabei nur unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder einer Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchgeführt werden.

3/735

Das Tätigkeitsfeld des Berufs der Pflegefachassistenz ist verglichen mit dem der Pflegeassistenz einerseits weiter (der Katalog an Aufgaben, die an die Pflegefachassistenz übertragen werden dürfen, ist umfassender - vgl im Detail § 83a Abs 4 GuKG) und andererseits darf die Pflegefachassistenz die ihr übertragenen Aufgaben anders als die Pflegeassistenz grundsätzlich eigenverantwortlich durchführen.

S. 283

3/736

Für die Gesundheitsberufe im Allgemeinen gelten unterschiedliche Vorbehaltsregelungen. Zunächst handelt es sich bei den Gesundheitsberufen ausschließlich um reglementierte Berufe. Sie dürfen daher nur von Personen ausgeübt werden, die die entsprechende Ausbildung absolviert haben und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich gilt, dass gewerbliche Berufe nicht zu den Gesundheitsberufen zählen und umgekehrt. Gewerbeberechtigte dürfen daher (allein) aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung nie Heilbehandlungen durchführen. Selbstverständlich dürfen bei Vorhandensein der Voraussetzungen für beide Berufe auch beide Berufe aufgrund der jeweiligen Berechtigung ausgeübt werden.

3/737

Weitere Ausformungen dieser Vorbehaltsregelungen sind etwa, dass die jeweilige Tätigkeit nicht ohne die entsprechende Ausbildung ausgeübt werden darf oder dass die unbefugte Ausübung gewisser Tätigkeiten gewissen Gesundheitsberufen bei sonstiger (Verwaltungs-)Strafe vorbehalten ist (Tätigkeitsvorbehalt). Steht die Ausübung der konkreten Tätigkeit auch anderen Berufen offen, ist sie dementsprechend nicht unter Tätigkeitsvorbehalt.

3/738

Im GuKG ist die Ausübung von Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz, ohne dazu nach dem GuKG oder anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, unter Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bis zu 3.600 €) gestellt.

3.3. Berufspflichten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem GuKG

3.3.1. Allgemeine Berufspflichten

3/739

Wie für die übrigen gesetzlich determinierten Gesundheitsberufe, verfügen auch die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe über ein Berufsrecht samt Berufspflichten nach den Bestimmungen des GuKG. Allen Gesundheits- und Krankenpflegeberufen gemein sind dabei die allgemeinen Berufspflichten im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des GuKG.

3/740

Dabei haben Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Sie haben dabei jede eigenmächtige Heilbehandlung zu unterlassen.

3/741

Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

S. 284

3/742

Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern. 

3.3.2. Dokumentationspflichten

3/743

Wie auch die anderen Gesundheitsberufe unterliegen die Pflegeberufe nach dem GuKG einer Dokumentationspflicht. Diese ist so gestaltet, dass bei Ausübung des Berufs gesetzte Maßnahmen zu dokumentieren sind.

3/744

Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten. Die Pflegeanamnese bezeichnet dabei die Informationssammlung über den Patienten zur Schaffung der Basis für alle weiteren Entscheidungen über Pflegemaßnahmen. Die Pflegediagnose ist die Schlussfolgerung aus den gesammelten Informationen. Hier werden die patientenbezogenen Probleme und pflegerischen Bedürfnisse festgestellt. Die Pflegeplanung bezeichnet die Festlegung der Pflegeziele und Ausarbeitung der Pflegemaßnahmen anhand der vorangehenden Pflegediagnose. Unter den Pflegemaßnahmen werden die konkret durchgeführten Handlungen verstanden. All dies ist in der Pflegedokumentation zu erfassen.

3/745

Es besteht ein Einsichtsrecht für die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, deren gesetzliche Vertretung oder eigens dazu bevollmächtigten Personen. Auch ist eine erste Kopie der Pflegedokumentation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

3/746

Wird der Pflegeberuf freiberuflich ausgeübt, sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Dies entspricht der Mindestaufbewahrungspflicht für Krankengeschichten nach dem KaKuG.

3.3.3. Verschwiegenheitspflicht

3/747

Die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind gemäß § 6 Abs 1 GuKG zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, wobei in Abs 2 und 3 einige Ausnahmen normiert werden.

3/748

Geheim sind jene Umstände, die nur den Patienten selbst oder dem engeren Umfeld bekannt sind und von denen anzunehmen ist, dass die Patienten diese nicht allgemein offenlegen möchten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht davon auszugehen, dass S. 285es sich hierbei nur um „medizinische“ Geheimnisse handelt. Natürlich ist hier in der Praxis im Zweifel davon auszugehen, dass Umstände, die in Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs und dem Grund dafür, dass die betroffene Person in Behandlung ist, stehen, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

3/749

Die Verschwiegenheitspflicht besteht dann nicht, wenn die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, die Offenbarung zur Wahrung bestimmt aufgezählter öffentlicher Interessen notwendig ist oder die Meldung zum Zweck der Honorarabrechnung an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten erforderlich ist.

3/750

Auch besteht dann keine Verschwiegenheitspflicht, soweit der Berufsangehörige der Anzeigepflicht gemäß § 7 GuKG (dazu sogleich) oder der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 nachkommen muss.

3.3.4. Anzeigepflicht

3/751

Hinsichtlich der in § 7 GuKG normierten Anzeigepflicht sind die Pflegeberufe nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Verschwiegenheit hintanzustellen. Gemäß § 7 Abs 1 GuKG sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung entweder der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde (Z 1) oder Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind (Z 2) oder nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind (Z 3). Die Formulierung „durch eine gerichtlich strafbare Handlung“ ist hier etwas unglücklich gewählt, wesentlich ist, dass der begründete Verdacht besteht, dass die näher aufgezählten „Ergebnisse“ vorliegen und dies auf Handlungen dritter Personen zurückzuführen ist.

3/752

Zur Frage, ab wann ein solcher „begründeter“ Verdacht vorliegt, findet sich in der Lit Folgendes: Es wird dann von einem begründeten Verdacht gesprochen, wenn ein Umstand vorliegt, „der nach menschlicher Erfahrung mit einiger Wahrscheinlichkeit auf die Begehung der strafbaren Handlung schließen lässt“.

S. 286

3/753

Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach dem GuKG ist verwaltungsstrafrechtlich nicht sanktioniert (vgl die Auflistung des § 105 Abs 1 Z 4 GuKG, welche einen Verstoß gegen § 7 GuKG nicht erwähnt), anders als der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht. Dies führt wohl dazu, dass in der Praxis selbst bei allenfalls bestehendem Verdacht auf das Vorliegen eines der in § 7 GuKG näher aufgezählten Tatbestände überdacht werden könnte, ob dieser tatsächlich zur Anzeige gebracht werden soll.

3/754

Dennoch kann nicht ohne weiters davon ausgegangen werden, dass der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gänzlich sanktionslos ist: In der Lit wird etwa aufgeworfen, dass der Verstoß zu Schadenersatzpflichten führen oder je nach Einzelfall sogar strafrechtlich relevant sein könnte.

3/755

Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen dann, wenn die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

3/756

Auch kann nach § 7 Abs 3 GuKG eine Anzeige dann unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und ggf eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.

3.3.5. Auskunftspflicht

3/757

Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe unterliegen einer Auskunftspflicht über die von Ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen (vgl § 9 GuKG). Diese besteht gegenüber dem Personenkreis, dem das Einsichtsrecht gemäß § 5 GuKG zukommt, daher gegenüber den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, deren gesetzlicher Vertretung oder Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden.

3/758

Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs 1 zu erteilen.

S. 2873.4. Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

3.4.1. Allgemeines

3/759

Das 2. Hauptstück des GuKG beschäftigt sich mit dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

3/760

Die Berufsbezeichnung darf nur von den entsprechend ausgebildeten Personen verwendet werden (vgl § 11 GuKG). Der Verstoß dagegen ist verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.

3/761

Die Ausbildung erfolgt nur an dafür vorgesehenen Ausbildungsstätten (vgl § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetz).

3/762

Wesentlich für die Tätigkeit der DGKP ist weiters das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit, welches bei den unterschiedlichen Kompetenzen der DGKP (sowie auch bei den Bestimmungen zur Pflegefachassistenz) sowie bei der gesetzlichen Beschreibung des Berufsbildes der DGKP angeführt wird. Wagner-Kreimer weist darauf hin, dass der Begriff der Eigenverantwortlichkeit, als ein solcher, der in mehreren Gesundheitsberufsrechten vorkommt, in diesem Zusammenhang autonom und daher für jeden Gesundheitsberuf eigens auszulegen ist.

3/763

Der Gesetzgeber will den Begriff der „Eigenverantwortlichkeit“ im GuKG so verstanden wissen, dass die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Ausübung der von ihrem Berufsbild umfassten Tätigkeiten eigenverantwortlich handeln. Der rechtliche Begriff der Eigenverantwortlichkeit bedeute

3/764

die fachliche Weisungsfreiheit jedes zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen seines Berufsbildes, freilich unbeschadet allfälliger grundlegender Anordnungen im Rahmen der Organisation des Pflegedienstes.

3/765

Mit dem Wort „eigenverantwortlich“ werde aber auch zum Ausdruck gebracht,

3/766

dass Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für den Schaden, den sie infolge nicht fachgemäßer Behandlung verursacht haben, selbst haften. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die strafrechtliche Einlassungs- und Übernahmsfahrlässigkeit. Entsprechend diesem Grundsatz muss jede Person, die eine Tätigkeit übernimmt, erkennen, ob sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, und danach handeln. Die Eigenverantwortlichkeit ist nicht als verzichtbares Recht, sondern als eine unverzichtbare Pflicht bei der Berufsausübung zu sehen.

3/767

Stärker weist unter Bezug auf Mazal darauf hin, dass dieses vom Gesetzgeber geäußerte Verständnis des Begriffs im Ergebnis bereits im Jahr 1998 überholt war und zeigt S. 288auf, dass es gerade nicht um die fachliche Weisungsfreiheit geht, sondern darum, lege artis zu handeln (darin liegt letztendlich mit der Kern der Eigenverantwortlichkeit) und erhaltene Weisungen daran zu messen, ob diese lege artis sind. Nach Stärker müssen Lege-artis-Weisungen befolgt werden, während Weisungen, die nicht lege artis sind, nicht befolgt werden dürfen. Die Verantwortung, selbst zu beurteilen, welche Weisung nun lege artis ist und welche nicht, ist Wesen des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit. In diesem Zusammenhang ist im Einklang mit den Materialien hervorzuheben, dass Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Weisungen auch dann nicht befolgen dürfen, wenn diese zwar lege artis sind, der betroffene Berufsangehörige sich zur Umsetzung der Weisung lege artis jedoch nicht im Stande sieht.

3/768

Vgl zu den mit der Eigenverantwortlichkeit in engem Zusammenhang stehenden Begriffen der Anordnungsverantwortung, welche den Arzt trifft, der Durchführungsverantwortung, welche die DGKP trifft, sowie den Vertrauensgrundsatz bei den Kompetenzen der DGKP bei der medizinischen Diagnostik und Therapie weiter unten.

3.4.2. Berufsbild

3/769

Das Gesetz definiert das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wie folgt:

3/770

Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Berufsangehörige haben sich bei ihren Handlungen von ethischen, rechtlichen, interkulturellen, psychosozialen und systemischen Perspektiven und Grundsätzen leiten zu lassen.

3/771

Er trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.

3/772

Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

3/773

In der Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsberufen tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

S. 289

3/774

Schließlich entwickelt, organisiert und implementiert der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.

3.4.3. Kompetenzbereich

3.4.3.1. Allgemein

3/775

Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gliedert sich auf wie folgt:

3/776

Er umfasst die pflegerischen Kernkompetenzen, die Kompetenz bei Notfällen, Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie, die Verordnung von Medizinprodukten, die Verordnung von Arzneimitteln, Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam und die Spezialisierungen.

3.4.3.2. Die pflegerischen Kernkompetenzen

3/777

Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege werden vom Gesetz zunächst grundlegend beschrieben:

3/778

Sie umfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfs sowie die Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

3/779

Eigenverantwortlichkeit bedeutet dabei, dass die Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen zugeordneten Tätigkeiten weisungsfrei ausüben (dazu bereits oben unter Rz 3/759 ff).

3/780

Die Materialien beschreiben den Pflegeprozess wie folgt: Erhebung und Beurteilung des Pflegebedarfs und -abhängigkeit ua im Rahmen des Pflegeassessments, Pflegediagnostik, Planung von Pflegeinterventionen, Durchführung von Pflegeinterventionen und Beurteilung der Ergebnisse.

3/781

Diese grundlegende Umschreibung wird durch eine beispielhafte Auflistung unterschiedlicher expliziter Kernkompetenzen ergänzt:

  • S. 290Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

  • Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw -maßnahmen,

  • Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

  • Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustands,

  • theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

  • Beratung zur Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

  • Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

  • Erstellen von Pflegegutachten,

  • Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

  • Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

  • Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,

  • ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

  • Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

  • Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

  • Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

  • Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

  • psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

3/782

Die Kernkompetenzen fallen in den Kernbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und dürfen nicht von anderen Gesundheitsberufen ausgeübt werden.

3.4.3.3. Kompetenz bei Notfällen

3/783

Die Kompetenzen bei Notfällen umfassen nach § 14a Abs 1 GuKG

  • das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und

  • die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, wobei die unverzügliche Verständigung eines Arztes zu veranlassen ist.

3/784

In § 14a Abs 2 GuKG werden beispielhaft lebensrettende Sofortmaßnahmen aufgezählt:

  • Herzdruckmassage und Beatmung,

  • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

  • Verabreichung von Sauerstoff.

3/785

Notfall wird vom Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien dabei wie folgt definiert:

S. 291

3/786

Notfall ist jede Situation, in der eine drohende physische und/oder psychische Gefährdung eines Menschen eintritt, welcher dieser nicht ohne entsprechend handelnde Akteure/-innen überwinden kann. Dabei muss der Notfall selbst keine unmittelbare vitale Bedrohung darstellen; der Gesetzgeber versteht unter Notfällen auch jene (noch) nicht unmittelbar lebensbedrohlichen Situationen, die ohne entsprechende Handlung zu einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation führen können.

3.4.3.4. Kompetenzen bei der medizinischen Diagnostik und Therapie

3/787

Die Kompetenzen bei der medizinischen Diagnostik und Therapie wurden im Zuge der GuKG-Novelle im Jahr 2024 grundlegend neu gesetzlich festgeschrieben. Der Gesetzgeber hat dabei fortan auf eine beispielhafte Aufzählung an Kompetenzen verzichtet und diese allgemein wie folgt umschrieben: Sie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung von bzw Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen und Tätigkeiten zur Behandlung, Betreuung und Beratung in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen nach ärztlicher Anordnung. Somit ist § 15 Abs 1 GuKG auch wie bisher die Grundlage für die Delegation von Aufgaben der medizinischen Diagnostik und Therapie an DGKP.

3/788

Der Umfang der Kompetenzen gemäß § 15 Abs 1 GuKG der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ergibt sich aus den in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege, in Weiterbildungen und ggf im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie. Abgestellt wird somit auf die von der DGKP absolvierte Ausbildung. Der Gesetzgeber verweist dazu auf die FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung sowie in Weiterbildungen und ggf im Rahmen von Höherqualifizierungen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten. Natürlich dürfen von den DGKP die bis dato in § 15 Abs 4 GuKG aF aufgezählten und ausgeübten Kompetenzen weiterhin unter Einhaltung der Regelungen zur ärztlichen Anordnung ausgeübt werden. Davon, dass sich in der Praxis die von den DGKP übernommenen Kompetenzen zunächst weiterhin an der bis zuletzt geltenden Aufzählung orientieren werden, geht auch der Gesetzgeber aus.

3/789

Nicht delegierbar ist die eigenverantwortliche Durchführung von medizinischen Maßnahmen,

  • die nicht vom Berufsbild der Gesundheits- und Krankenpflege bzw ggf vorliegender Höherqualifizierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege erfasst sind oder

  • für deren fachgerechte Durchführung das Vorliegen einer ärztlichen Qualifikation bzw berufsspezifischen Qualifikation in einem anderen Gesundheitsberuf Voraussetzung ist.

3/790

Mit wesentlicher Hintergrund für die Änderung der gesetzlichen Konzeption - von einer beispielhaften Aufzählung weg, hin zu einer generellen Beschreibung der KompeS. 292tenzen - war, dass die ursprünglich in § 15 Abs 4 GuKG aF enthaltene Aufzählung in der Praxis als abschließender Katalog gelebt wurde. Denn in Bezug auf die nicht explizit aufgezählten Kompetenzen bestand vielmals Rechtsunsicherheit. Selbstverständlich sind bei der Frage, welche Tätigkeiten von DGKP übernommen werden dürfen, Tätigkeitsvorbehalte der anderen Gesundheitsberufe (va der Ärztevorbehalt) zu beachten. Am Beispiel des Arztvorbehalts dürfen etwa nur jene ärztlichen Tätigkeiten im Einzelfall (bedeutet im Anlassfall bezogen auf einen konkreten Patienten) an Angehörige anderer Gesundheitsberufe delegiert werden, die vom Tätigkeitsbereich des jeweiligen Gesundheitsberufs erfasst sind. Eine Delegation ist natürlich nicht erforderlich, wenn das Berufsrecht des jeweiligen Gesundheitsberufs selbst bereits die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit durch diesen Gesundheitsberuf gestattet.

3/791

Wesentlich ist somit im Bereich des § 15 GuKG zunächst immer die ärztliche Anordnung. Nach erfolgter ärztlicher Anordnung dürfen (und sofern die Anordnung lege artis ist: müssen) DGKP diese eigenverantwortlich durchführen. In diesem Zusammenhang wird auch von der Anordnungsverantwortung des Arztes und der Durchführungsverantwortung der DGKP gesprochen. Es ist Aufgabe des Arztes, im Rahmen der Behandlung das „ob“ und „wie“ der Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeit festzulegen (Anordnungsverantwortung des Arztes; etwa Medikament, Indikation, Dosierung, Applikationsweg, Wirksamkeitskontrolle). War bis zur GuKG-Novelle 2024 eine generelle ärztliche Anordnung ausgeschlossen, hat der Gesetzgeber nunmehr für die Durchführung standardisierter diagnostischer Maßnahmen als Vorbereitung des medizinischen Behandlungspfads oder als Überwachungsmaßnahme einer medizinischen Behandlung vorgesehen, dass eine generelle ärztliche Anordnung erfolgen kann. Nach den Materialien wird damit der ohnehin bereits gelebten Praxis Rechnung getragen, dass DGKP iSe reibungslosen Prozedere ohne ausdrückliche vorhergehende ärztliche Anordnung im Einzelfall tätig werden, sondern in diesen Fällen eine generelle Anordnung ausreichend ist. Bei § 15 Abs 1 letzter Satz GuKG handelt es sich insofern um eine lex specialis zu § 49 Abs 3 ÄrzteG. Selbstredend sind ärztliche Anordnungen, die in Form von Standard Operating Procedures (SOP) erfolgen, weiterhin für alle in Frage kommenden Delegationsprozesse von medizinisch-diagnostischen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen grundsätzlich möglich.

3/792

Wen die Durchführungsverantwortung für diese delegierten ärztlichen Tätigkeiten trifft, ist von mehreren Faktoren abhängig. Wesentlich für das GuKG ist dabei, dass S. 293gemäß § 49 Abs 3 ÄrzteG die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen. Im Rahmen des § 15 GuKG muss der Arzt die Durchführung der angeordneten Maßnahme daher nicht überwachen, die Durchführungsverantwortung liegt somit bei den DGKP.

3/793

Grundsätzlich gilt, dass DGKP bei sonstiger Haftung nur diejenigen Tätigkeiten übernehmen dürfen, für die sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, allenfalls im Rahmen von entsprechenden Fortbildungen, erworben haben. Die DGKP (und auch die Pflege- und Pflegefachassistenz) trifft somit eine Einlassungs- und Übernahmeverantwortung. Wussten sie oder müssten sie wissen, dass sie die anstehende Tätigkeit nicht lege artis durchführen können, etwa weil ihnen tatsächlich die individuellen Fähigkeiten oder die entsprechende Ausbildung fehlen, dürfen sie sie nicht übernehmen bzw im Fall der Delegation dürfen sie die delegierte Tätigkeit nicht übernehmen und müssen den Delegierenden entsprechend in Kenntnis setzen.

3/794

In diesem Zusammenhang ist auch der zwischen Arzt und DGKP geltende Vertrauensgrundsatz zu erwähnen. Nach diesem kann sich der anordnende Arzt in dem von der Rechtsordnung vorgegebenen Rahmen für die Delegierung ärztlicher Tätigkeiten an Angehörige von Gesundheitsberufen so lange auf die sorgfaltsgemäße Durchführung verlassen, als er nicht erkennt oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen musste, dass der mit der Durchführung Beauftragte hierzu nicht in der Lage ist. Sollten bei oder nach erfolgter Anordnung oder während der Durchführung Fragen des DGKP aufkommen, die den eigenen Wissens- und Ausbildungsstand übersteigen, so ist bei sonstiger zivil- und auch strafrechtlicher Haftung umgehend der anordnende Arzt zu befassen.

3/795

Anders als bis zur GuKG-Novelle 2024 sieht § 15 GuKG keine explizite Vorschrift zur schriftlichen Anordnung durch den Arzt mehr vor. Hintergrund dafür ist das Bestreben zur Entbürokratisierung; der vormals bestehende berufsrechtliche Grundsatz der schriftlichen ärztlichen Anordnung habe in der Praxis oft unverhältnismäßig hohen Zeit- und Ressourcenaufwand mit sich gebracht. Der Gesetzgeber führt weiters aus, dass die Rechtssicherheit und Nachvollziehbarkeit durch die weiterhin bestehende Dokumentationsverpflichtung sowohl für die Ärzte als auch für die DGKP gewährleistet wird. Es werde der Praxis im jeweiligen Setting und in der jeweiligen Einrichtung obliegen, das konkrete organisationsrechtliche Prozedere festzulegen, insbesondere auch im Hinblick auf die Beweissicherung sowie haftungsrechtliche Aspekte.

S. 294

3/796

Dazu ist anzumerken, dass die Reduktion von verzichtbarem bürokratischem Aufwand zwar grundsätzlich zu begrüßen ist. Da jedoch weiterhin (und zu Recht) die allgemeinen Dokumentationspflichten nach dem ÄrzteG und dem GuKG bestehen, bleibt abzuwarten, ob diese konkrete Entbürokratisierung in der Praxis zu viel Zeit- und Aufwandersparnis führen wird. Dennoch dürfte diese Erleichterung zumindest zu mehr Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt der Dokumentation der Anordnung führen. Dies bereits deshalb, da nunmehr auch keine besonderen Voraussetzungen mehr für die Zulässigkeit einer mündlichen Anordnung normiert sind. Unabhängig vom Entfall der expliziten Verpflichtung zur vorherigen schriftlichen Anordnung ist es zweifelsfrei im Interesse der mitwirkenden Berufe, die eigenen Schritte nachvollziehbar und zweifelsfrei zu dokumentieren, wenn und sobald diese gesetzt werden.

3/797

Weiters sieht das Gesetz nunmehr die Befugnis der DGKP vor, Patienten und Klienten an jene Berufsangehörige weiterzuempfehlen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen für eine fachgerechte Behandlung, Betreuung und Beratung qualifiziert sind, bzw. über den weiteren Behandlungspfad zu informieren. Hierbei handelt es sich nicht um eine Zu- oder Überweisung im Sinne der Vorgaben des ASVG (insbesondere § 135 ASVG), sondern um eine Empfehlung, andere Gesundheitsberufe zu konsultieren, bzw eine Information über den weiteren Behandlungspfad. Die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen anderer Gesundheitsberufe (zB MTD), insbesondere die Regelungen betreffend ärztliche Anordnung, ebenso wie die Entscheidungshoheit des Arztes über die medizinisch-diagnostische Behandlung bleiben unberührt. Zwar können DGKP somit Patienten etwa eine Physiotherapie empfehlen oder ihnen den Besuch einer Diätologin anraten. Diese Empfehlung ersetzt jedoch nicht eine allenfalls bestehende Berufspflicht anderer Gesundheitsberufe, zumindest für manche Tätigkeiten nur nach ärztlicher Anordnung tätig werden zu dürfen (etwa in § 20 Abs 1 MTDG). Weiters werden die Kosten für eine solche Intervention nicht automatisch von der Sozialversicherung übernommen, da auch hier eine ärztliche Verschreibung vonnöten ist.

3/798

Auch nach der GuKG-Novelle 2024 ist weiterhin die Möglichkeit für DGKP vorgesehen, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an Angehörige eines Pflegeassistenzberufs, der Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und an in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen weiter zu übertragen und ggf die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind.

3/799

Ebenso ist weiterhin, wie bisher, die Möglichkeit vorgesehen, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an eine Personenbetreuung oder eine persönliche Assistenz weiter zu übertragen.

S. 295

3/800

Andererseits ist, ebenfalls wie bisher, vorgesehen, dass nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung einzelne Tätigkeiten der medizinischen Diagnostik und Therapie an medizinische Laien wie etwa Angehörige der Patienten weiterübertragen werden können.

3/801

Bei der Weiterdelegation sind die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Die DGKP haben sich - für den Fall, dass nicht an Angehörige eines Gesundheitsberufs weiterdelegiert wird - zu vergewissern, dass die Personen, denen Tätigkeiten übertragen wurden, über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen und auf die Möglichkeit der Ablehnung der entsprechenden Tätigkeiten gesondert hinzuweisen.

3/802

Für eine Weiterdelegation kommen nur jene Tätigkeiten in Betracht, die in den Kompetenzbereich der DGKPs fallen. Die ärztliche Anordnung richtet sich an die DGKP. Diese dürfen die ihnen zur eigenverantwortlichen Durchführung übertragenen Tätigkeiten sodann an die genannten Personen weiterdelegieren. Der Arzt trägt die Anordnungs- und Auswahlverantwortung somit nur in Bezug auf die DGKP. In Bezug auf die Personen, an die weiterdelegiert wird, liegt die Weiterdelegations- und Auswahlverantwortung sodann bei den DGKP, nicht bei dem behandelnden Arzt. Die DGKP wird die Durchführung der weiterdelegierten Tätigkeiten im Regelfall überwachen.

3.4.3.5. Verordnung von Medizinprodukten

3/803

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen

  • Nahrungsaufnahme,

  • Inkontinenzversorgung,

  • Mobilisations- und Gehhilfen,

  • Verbandsmaterialien,

  • prophylaktische Hilfsmittel,

  • Messgeräte sowie

  • Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas

3/804

zu verordnen. Sie haben dem behandelnden Arzt, wenn sie verordnen, jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.

3/805

§ 15a GuKG ermöglicht seit der Novelle im Jahr 2023 (in Kraft getreten mit ) auch die Erstverordnung der genannten Medizinprodukte, umfasst aber dem Gesetzeswortlaut und der Intention des Gesetzgebers nach nicht die Verordnung von Arzneimitteln.

S. 2963.4.3.6. Verordnung von Arzneimitteln ab

3/806

Die Grundlage für eine (Weiter- und Erst-)Verordnung von Arzneimitteln ist mit § 15b GuKG geschaffen worden und mit in Kraft getreten.

3/807

DGKP sind nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung so lange zur Weiterverordnung von Arzneimitteln berechtigt, bis die sich ändernde Patientensituation die Einstellung der Weiterverordnung oder die Rückmeldung an den Arzt erforderlich machen oder dieser die Anordnung ändert. Sie werden nicht zur Abänderung der Verordnung (somit auch nicht zur zu verabreichenden Menge) ermächtigt. Somit sind sie entweder zur gänzlichen Weiterverordnung oder zur gänzlichen Ablehnung berechtigt. Sind die DGKP der Auffassung, dass die Änderung der Situation eines Patienten etwa die Verabreichung einer reduzierten oder erhöhten Dosis erforderlich macht, können sie die Weiterverordnung nur gänzlich ablehnen. Lehnen DGKP die Weiterverordnung aufgrund der sich ändernden Patientensituation ab, ist dies dem anordnenden Arzt mitzuteilen. Dieser kann sodann, sofern erforderlich, die Verordnung anpassen.

3/808

Weiters werden DGKP zur Erstverordnung von Arzneimitteln in den Bereichen der Nahrungsaufnahme, Körperpflege sowie Pflegeintervention und -prophylaxen berechtigt. Die konkreten Arzneimittel, die weiter- oder erstverordnet werden können, können durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers festgelegt werden. Der Wortlaut des Gesetzes spricht insofern dafür, dass die Erstverordnung von Arzneimitteln auch ohne eine solche Verordnung möglich ist.

3.4.3.7. Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam

3/809

Der multiprofessionelle Versorgungsbereich sind jene Bereiche, die ein gleichberechtigtes Zusammenspiel unterschiedlicher Gesundheitsberufe zur Erfüllung des Versorgungsauftrags erforderlich machen. Nach dem Gesetzeswortlaut sind davon nicht nur Gesundheits- und Sozialberufe, sondern auch andere Berufe erfasst. Mit anderen Worten geht es um die Zusammenarbeit der unterschiedlichen (Gesundheits-)Berufe bei der Versorgung. DGKP haben in diesem Bereich das Vorschlags- und Mitwirkungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für die von Ihnen gesetzten Maßnahmen. Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von Kompetenzen, die in dieser Zusammenarbeit auf DGKP entfallen, wie etwa Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen und zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, der Vernetzung der unterschiedlichen zusammenwirkenden (Gesundheits-)Berufe (das Gesetz spricht von „interprofessioneller Vernetzung“), der Koordination des Behandlungs- und Betreuungsprozesses einschließlich der Sicherstellung der Behandlungskontinuität und der Förderung der Gesundheitskompetenz.

S. 2973.4.3.8. Spezialisierungen

3/810

DGKP steht die Möglichkeit zu unterschiedlichen Spezialisierungen offen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen und Spezialisierungen für Lehr- und Führungsaufgaben.

3/811

Erstere umfassen dabei Spezialisierungen in den Bereichen der Kinder- und Jugendlichenpflege, Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene, Wundmanagement und Stomaversorgung, Hospiz- und Palliativversorgung sowie der Psychogeriatrischen Pflege.

3/812

Mit ist § 17 GuKG idF BGBl I 2024/109 in Kraft getreten. Ergänzt wurde eine Verordnungsermächtigung für den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, der nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen kann. Mit ist die explizite Nennung der Spezialisierung in der Psychogeriatrischen Pflege entfallen. Hintergrund ist, dass zu der im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 neu aufgenommenen Spezialisierung „Psychogeriatrische Pflege“ die fachlichen Vorarbeiten gezeigt haben, dass sich die erarbeiteten Qualifikationsprofile und die notwendigen Kompetenzen der Spezialisierungen „Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Psychogeriatrische Pflege“ nicht unterscheiden. Folglich sollten diese nicht als getrennte Spezialisierungen normiert werden, sondern der Bereich Psychogeriatrische Pflege kann vielmehr im Rahmen der Spezialisierungsausbildung der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege durch Schwerpunktsetzungen vermittelt werden.

3/813

Gleichzeitig wurde klargestellt, dass es sich bei § 17 Abs 2 GuKG um eine beispielhafte Aufzählung handeln soll (dies ergibt sich aus dem mit eingefügten Wort „insbesondere“).

3/814

Weiteres besteht die Möglichkeit der Spezialisierung auf Führungsaufgaben, etwa die Übernahme der Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt. Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist neben einer anerkannten theo-retischen Ausbildung die rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung als DGKP oder eine entsprechend längere Teilzeitbeschäftigung. Für die Leitung von nachgeordneten Organisationseinheiten (zB Stationsleitung) ist die Absolvierung einer Sonderausbildung nicht verpflichtend.

S. 298

3/815

Die Spezialisierung auf Lehraufgaben umfasst sowohl die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege als auch die Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.

3.4.4. Ausbildung, Berufsberechtigung, Berufsausübung und Fort- und Weiterbildung

3.4.4.1. Ausbildung

3/816

Die Ausbildung zur DGKP wurde im Zuge der GuKG-Novelle 2016 grundlegend umgestellt, das Auslaufen der Ausbildung zur DGKP in der Sekundarausbildung verankert und der Beginn der „Übersiedlung“ in den tertiären Bildungsbereich eingeleitet.

3/817

Als Qualifikationsnachweise zählen dabei:

  • die Urkunde über einen an einer österreichischen Fachhochschule erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege;

  • das Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege.

3/818

Weiters enthält das GuKG detaillierte Bestimmungen zur Anerkennung von Qualifikationsnachweisen im Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem Grundtenor, dass Ausbildungen innerhalb des EWR auf Antrag anzuerkennen sind.

3.4.4.2. Berufsberechtigung

3/819

Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die

  • handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

  • die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

  • einen Qualifikationsnachweis iSd §§ 28 bis 31 GuKG erbringen,

  • über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

  • in das Gesundheitsberuferegister, eingetragen sind.

S. 299

3/820

Die im Zuge der Covid-19-Pandemie eingeführte Erleichterung für die Heranziehung von Personen für Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, wenn diesen ihr im Ausland erworbener Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff GuKG anerkannt bzw nostrifiziert wurde, auch wenn allfällig vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen oder Ergänzungsausbildungen noch nicht absolviert worden sind, ist mit wieder außer Kraft getreten.

3.4.4.2.1. Handlungsfähigkeit

3/821

Handlungsfähig iSd § 27 Abs 1 Z 1 GuKG ist dabei, wer fähig ist, sich durch eigenes Handeln im jeweiligen Zusammenhang zu berechtigen und zu verpflichten. Es wird somit an die allgemeine Definition zur Handlungsfähigkeit angeknüpft. § 27 Abs 1 Z 1 GuKG verlangt dabei die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung. Der Begriff „handlungsfähig“ ersetzt dabei den vor dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz verwendeten Begriff der „Eigenberechtigung“. Indem auf die Handlungsfähigkeit „in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung“ abgestellt wird, ermöglichte der Gesetzgeber bei der Frage des Wegfalls der Berufsberechtigung infolge der Einschränkung der Handlungsfähigkeit eine Einzelfallbetrachtung: Für den Fall, dass die Handlungsfähigkeit - etwa durch Bestellung eines Erwachsenenvertreters - eingeschränkt werden sollte, ist ua zu prüfen, inwieweit das Vorliegen - etwa der Erwachsenenvertretung - im konkreten Fall der Wahrnehmung der Berufspflichten entgegensteht.

3.4.4.2.2. Gesundheitliche Eignung

3/822

Weiters muss die DGKP die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung aufweisen. Psychische oder physische Erkrankungen, die eine Berufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild verhindern, dürfen nicht vorliegen.

3/823

Die gesundheitliche Eignung ist bei der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

3.4.4.2.3. Qualifikationsnachweis

3/824

Das Gesetz listet die möglichen Qualifikationsnachweise in den §§ 28-31 GuKG auf. In Betracht kommen dabei inländische, EWR- und Nicht-EWR-Qualifikationsnachweise.

3/825

Als inländische Qualifikationsnachweise kommen folgende Nachweise österreichischer Ausbildungen in Betracht:

  • die Urkunde über einen Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom zum Abschluss einer Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom zum Abschluss einer Ausbildung an einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege;

  • S. 300das Diplom zum Abschluss einer Ausbildung an einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege;

  • das Diplom zum Abschluss einer Ausbildung an einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege.

3/826

Für außerhalb von Österreich, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworbene Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege besteht die Möglichkeit, diese in Österreich anerkennen zu lassen. Das Gesetz zählt die möglichen EWR-Qualifikationsnachweise in § 29 GuKG und die EWR-Qualifikationsnachweise für Spezialisierungen in § 30 GuKG näher auf.

3/827

Zuständig für die Anerkennung ist gemäß § 28a Abs 1 GuKG der Bundesminister für Gesundheit. Im Zuge der Antragstellung sind ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, der Berufsqualifikation, eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, sowie der Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellbevollmächtigten in Österreich vorzulegen.

3/828

Bestehen etwa wesentliche Unterschiede zwischen den nach dem GuKG erforderlichen und den tatsächlich im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikationen der antragstellenden Person und sind daher Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, darf sich die betroffene Person in der Pflegefachassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen und für eine Zeit von bis zu zwei Jahren ab der Eintragung die Pflegefachassistenz ausüben. Dies gilt ebenso für jene Personen, bei denen zwar keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, die aber noch nicht über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache verfügen. Die zweijährige Frist ab der Eintragung ist nicht verlängerbar.

3/829

Für den Fall, dass die antragstellenden Personen im Ausland (nur) einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung, jedoch ohne Grundausbildung erworben haben, aber im Herkunftsstaat ohne Einschränkung den Beruf ausüben dürfen, sieht das Gesetz in § 30a GuKG die Möglichkeit eines partiellen Zugangs über Antrag im Einzelfall vor.

3/830

Schließlich enthält das Gesetz auch Regelungen zu im Ausland erworbenen Urkunden über eine erfolgreiche Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die weder in Österreich noch im EWR oder der Schweiz erworben wurden. Diese gelten als Qualifikationsnachweis iSd § 27 GuKG, wenn ein Nostrifikationsverfahren durchlaufen wurde.

S. 3013.4.4.2.4. Vertrauenswürdigkeit

3/831

Das Gesetz legt nicht ausdrücklich fest, wann die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist, sondern nur, wann sie jedenfalls nicht vorliegt. Dem Wortlaut nach (Stichwort „jedenfalls“) handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung und kann die Vertrauenswürdigkeit auch aufgrund anderer Umstände wegfallen. Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,

  • wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und

  • wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.

3.4.4.2.5. Entziehung und vorläufige Untersagung der Berufsberechtigung

3/832

Liegen die Voraussetzungen für die Berufsberechtigung nicht oder nicht mehr vor, ist die Berufsberechtigung zu entziehen. Etwa kann eine anhaltende und schwerwiegende Verletzung der Fortbildungspflicht die Berufsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit in Zweifel ziehen, was in letzter Konsequenz einen Entzug der Berufsberechtigung zur Folge haben kann. Eine andere Ansicht vertritt Bremm, nach dem der Entzug der Berufsberechtigung wegen des Verstoßes gegen die Fortbildungsverpflichtung mangels expliziter gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, da eine schwerwiegende und andauernde Verletzung der Fortbildungspflicht über kurz oder lang zwingend dazu führt, dass Angehörige der DGKP ihren Beruf mangels aktuellen Wissensstandes nicht mehr lege artis ausüben können. Üben sie diesen dennoch weiterhin aus, erscheint § 27 Abs 1 Z 2 GuKG verletzt, da davon auszugehen ist, dass in diesem Fall die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit ab einem gewissen Zeitpunkt jedenfalls fehlt. Für dieses Verständnis spricht auch, dass § 27 Abs 2 GuKG dem Wortlaut nach nur beispielhaft aufzählt, in welchen Fällen die Vertrauenswürdigkeit jedenfalls zu verneinen ist. Freilich ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit fehlt, aufgrund der schwerwiegenden drohenden Konsequenz des Verlustes der Berufsberechtigung ein strenger Maßstab anzulegen (dies allein schon aufgrund grundrechtlicher Überlegungen).

3/833

Das GuKG enthält keine explizite Grundlage für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung bei Gefahr im Verzug, wie dies etwa im ÄrzteG der Fall ist. Voraussetzung S. 302einer solchen vorläufigen Untersagung sind nach dem ÄrzteG der Schutz des öffentlichen Wohls und Gefahr im Verzug. Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann verpflichtet, die vorläufige Untersagung auszusprechen, in diesem Fällen besteht auch kein Ermessen. Dennoch sind unstrittig Fälle denkbar, in denen ein unverzügliches Handeln auch im Pflegebereich dringend notwendig erscheint, etwa wenn sich herausstellt, dass Patienten Opfer von Straftaten geworden sein könnten. Das Gesetz sieht auch entsprechende Verständigungspflichten der Staatsanwaltschaften und Gerichte an die für die Entziehung der Berufsberechtigung zuständige Behörde vor. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verständigung der Behörde - die Einleitung von Strafverfahren und die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für die DGKP - sind mit jenen vergleichbar, die etwa nach dem ÄrzteG dazu führen, dass die Behörde die Berufsausübung vorläufig untersagen kann. Einzig die explizite Grundlage im GuKG für die vorläufige Untersuchung fehlt.

3/834

Die Praxis begegnet diesem Problem damit, dass bei entsprechender Gefahr im Verzug sog Mandatsbescheide gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz („AVG“) ausgestellt werden, mit denen die Berufsberechtigung sofort entzogen wird. Diese Mandatsbescheide können etwa bei Gefahr im Verzug und der Notwendigkeit unaufschiebbarer Maßnahmen auch ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen werden.

3/835

Gegen diese Mandatsbescheide kann sodann binnen zwei Wochen ab Zustellung rechtlich vorgegangen werden. Leitet die Behörde sodann kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ein, tritt der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen und ohne weitere Schritte automatisch außer Kraft. Die Besonderheit bei diesem Vorgehen ist, dass der Mandatsbescheid sofort und unmittelbar Wirkung entfaltet und die Berufsberechtigung ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids entzogen ist, auch wenn rechtzeitig gegen diesen Bescheid vorgegangen wird.

3/836

Diese allgemeine und nicht auf die Gesundheitsberufe beschränkte Möglichkeit der Behörde, bei Gefahr im Verzug unmittelbar zu handeln, kann mangels expliziter Grundlage im GuKG im Anlassfall von der Behörde herangezogen werden und wurde auch grundsätzlich höchstgerichtlich bestätigt.

3.4.4.3. Berufsausübung

3/837

Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff GuKG umschriebenen Tätigkeiten. Dies unabhängig davon, ob diese S. 303Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Mischformen der Berufsausübung (etwa teilzeit-angestellt in einem Arbeitsverhältnis und daneben selbstständig) sind berufsrechtlich zulässig.

3/838

Die Berufsausübung ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung zulässig, wobei Beschäftiger iSd § 3 Abs 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz nicht mehr als 15 % des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen dürfen und die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleistet sein muss.

3.4.4.4. Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen durch Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz in Österreich

3/839

Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.

3/840

Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslands, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten. Die Unterlagen, die der Meldung beizufügen sind, sind vergleichbar mit jenen für die Anerkennung eines EWR- bzw Schweizer-Qualifikationsnachweises (naturgemäß ohne den Nachweis einer Meldung bzw eines Zustellbevollmächtigen in Österreich): Beizulegen ist ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, der Qualifikationsnachweis, eine Bescheinigung, dass der Beruf im Heimatstaat rechtmäßig ausgeübt wird und die Berufsausübung nicht vorübergehend oder dauerhaft untersagt ist sowie eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während eines betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.

3.4.4.5. Fort- und Weiterbildungen sowie Spezialisierungen

3/841

DGKP haben sich regelmäßig fortzubilden. Konkret sieht das Gesetz ein Ausmaß von zumindest 60 Stunden innerhalb von jeweils fünf Jahren vor.

3/842

Weiters sind DGKP berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Wird die nach der WeiterS. 304bildung abzulegende Prüfung erfolgreich abgeschlossen, sind die DGKP zur Führung einer entsprechenden Zusatzbezeichnung berechtigt.

3/843

Sonderausbildungen iSd § 65 Abs 1 GuKG berechtigen zum Führen einer Berufsbezeichnung gemäß § 11 Abs 2 GuKG sowie zur Ausübung der jeweiligen Spezialisierung. Bei dem Begriff der Sonderausbildung handelt es sich um die Bezeichnung für jene Zusatzausbildungen nach dem alten System, die der Gesetzgeber nunmehr als „Spezialisierungen“ neu konzipiert und im tertiären Bildungsbereich angesiedelt hat. Der Gesetzgeber hat dabei eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2032 für die bestehenden Ausbildungsangebote für Spezialisierungen vorgesehen. Die Sonderausbildungen nach dem alten System können noch bis zum begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden.

3.5. Die Pflegeassistenzberufe

3.5.1. Allgemein

3/844

Mit der GuKG-Novelle 2016 wurde der Beruf der Pflegehilfe durch den der Pflegeassistenz ersetzt und der Beruf der Pflegefachassistenz als „Zwischenstufe“ zwischen den DGKP und der neuen Pflegeassistenz eingeführt. Das GuKG behandelt die beiden Berufe gemeinsam unter dem Titel der Pflegeassistenzberufe im 3. Hauptstück in §§ 82 ff GuKG.

3/845

Die Tätigkeitsbereiche der Pflegeassistenzberufe wurden im Rahmen der GuKG-Novellen 2022, 2023 und 2024 sukzessive erweitert.

3/846

Der wesentliche Unterschied zwischen der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz ist, dass die Pflegeassistenz die ihr übertragenen Aufgaben nur unter ärztlicher Aufsicht bzw unter Aufsicht einer DGKP durchführen darf, die Pflegefachassistenz hingegen eigenverantwortlich und nicht unter Aufsicht.

3/847

Beide Berufe dürfen grundsätzlich (außer in Notfällen) nur nach pflegerischer bzw ärztlicher Anordnung tätig werden.

3/848

Ganz allgemein ist Aufgabe der Pflegeassistenz die Zusammenarbeit in Teamarbeit mit den anderen Gesundheitsberufen nach grundsätzlicher Delegation durch Arzt oder DGKP. Die allgemeinen Grundsätze der Anordnungs- und Durchführungsverantwortung gelten selbstverständlich auch für die Pflegeassistenz. Der Einsatz der Pflegeassistenz ist nicht auf bestimmte medizinische und pflegerische Bereiche oder bestimmte Patientengruppen beschränkt, dh diese können im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Berufsbilds und Tätigkeitsbereichs etwa auch auf Intensivstationen tätig werden.

S. 3053.5.2. Die Pflegeassistenz

3/849

Der Beruf der Pflegeassistenz, geschaffen mit der GuKG-Novelle 2016, hat den Beruf der Pflegehilfe abgelöst.

3/850

Das Berufsbild der Pflegehilfe lautete gemäß § 82 GuKG BGBl I 1997/108 idF BGBl I 2016/8: „Die Pflegehilfe umfasst die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.“

3/851

Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfasste gemäß § 84 Abs 1 GuKG die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen (Abs 2 und 3), die Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen (Abs 4) einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.

3/852

Die pflegerischen Maßnahmen (Abs 2 und 3) umfassten bspw die Krankenbeobachtung, Grundtechniken der Pflege, Grundtechniken der Mobilisation, Körperpflege und Ernährung, prophylaktische Pflegemaßnahmen, Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen, Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

3/853

Bei der Therapie und Diagnostik lagen die Tätigkeitsbereiche gemäß § 84 Abs 4 GuKG in der Verabreichung von Arzneimitteln, Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, Anlegen von Bandagen und Verbänden, Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden, Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewusstseinslage und der Atmung, einfache Wärme- und Lichtanwendungen nach vorheriger Anordnung und unter Aufsicht.

3/854

Der Aufgabenbereich in Notfällen umfasste gemäß § 84a GuKG lebensrettende Sofortmaßnahmen, insbesondere die manuelle Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen, Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten, Verabreichung von Sauerstoff, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung stand; eine unverzügliche Verständigung eines Arztes war zu veranlassen. Im Einzelfall umfasste der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe überdies die begleitende Kontrolle des Gesundheitszustands nach Anordnung durch einen DGKP oder Arzt.

3/855

Mit der GuKG-Novelle 2016 wurde die Bezeichnung der Pflegehilfe auf Pflegeassistenz geändert, die einjährige Ausbildungsdauer wurde beibehalten. Personen, die vor Inkrafttreten der Novelle zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt waren, sind seit zur Ausübung der Pflegeassistenz sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Pflegeassistent“/„Pflegeassistentin“ befugt, eine zusätzliche Ausbildung bzw Aufschulung musste grundsätzlich nicht absolviert werden.

3/856

Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz wurde mit der GuKG-Novelle 2016 in § 83 GuKG teils präzisiert und ergänzt, ist aber im Ergebnis zu wesentlichen Teilen übernommen worden.

S. 306

3/857

Dies hatte zur Konsequenz, dass Tätigkeiten, deren Kompetenzen in der bisherigen Pflegehilfeausbildung nicht vermittelt bzw erlernt wurden, iSd Einlassungs- und Übernahmsverantwortung von Pflegehelfern nur dann durchgeführt werden durften, wenn sich der Pflegehelfer zuvor die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, falls notwendig im Rahmen von entsprechenden Fortbildungen, angeeignet hat. Erwähnt seien hier bspw Erweiterungen der diagnostisch-therapeutischen Tätigkeiten, insbesondere betreffend Blutentnahme, Klistieren und Absaugen. Die Kompetenzen bei Notfällen umfassen für die Pflegeassistenzberufe (dh Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz) im Gegensatz zur Pflegehilfe nicht nur die lebensrettenden Sofortmaßnahmen, sondern auch das Handeln bei Notfällen, die nicht zwingend eine unmittelbare vitale Gefährdung darstellen.

3.5.2.1. Tätigkeitsbereich

3/858

Der Tätigkeitsbereich umfasst dabei

  • die Mitwirkung an und Durchführung der ihnen von DGKP übertragenen Pflegemaßnahmen,

  • das Handeln in Notfällen und

  • die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie.

3.5.2.1.1. Übertragene Pflegemaßnahmen

3/859

Die Durchführung der übertragenen Pflegemaßnahmen darf nur nach vorheriger Anordnung (= Übertragung) durch DGKP erfolgen und ist von der DGKP zu beaufsichtigen. Aufsicht heißt dabei nicht zwingend eine persönliche und unmittelbare Aufsicht, sondern kann unterschiedliche Ausgestaltungen von der „Draufsicht“ bis zur nachträglichen Kontrolle haben. Die gebotene Intensität der Aufsicht ist einzelfallbezogen und individuell zu beurteilen und hängt ua von der Komplexität der jeweiligen Tätigkeit sowie den individuellen Fähigkeiten und der Berufserfahrung des/der Berufsangehörigen ab.

3/860

Bei den Pflegemaßnahmen, die an die Pflegeassistenz übertragen werden können, stellt das Gesetz wieder auf die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Qualifikationen ab. Es dürfen daher nur Tätigkeiten delegiert werden, die dem Berufsbild der Pflegeassistenz entsprechen und die in der Ausbildung vermittelt wurden.

3/861

Das Gesetz nennt folgende Pflegemaßnahmen:

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment,

  • Beobachtung des Gesundheitszustands,

  • S. 307Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,

  • Information, Kommunikation und Begleitung,

  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz.

3.5.2.1.2. Handeln in Notfällen

3/862

Das Handeln in Notfällen umfasst das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Das Gesetz nennt bei lebensrettenden Sofortmaßnahmen insbesondere Herzdruckmassagen und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen sowie auch wie bei DGKP die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie die Verabreichung von Sauerstoff. Müller/Falch führen an, dass es sich bei den lebensrettenden Sofortmaßnahmen ausschließlich um die einfache und nicht um die durch Notfallmedikation erweiterte Reanimation handelt. In jedem Fall ist unverzüglich die Verständigung eines Arztes zu veranlassen.

3.5.2.1.3. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

3/863

Das Gesetz enthält eine abschließende Aufzählung zur Mitwirkung der Pflegeassistenz bei Diagnostik und Therapie. In jedem Fall hat die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie stets nach ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Wesentliche Neuerung durch die GuKG-Novelle 2024 ist in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung von Gesetz wegen auch in diesem Fall nicht mehr ausdrücklich schriftlich erfolgen muss. Vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht wird diese jedoch - selbst wenn zunächst nur mündlich erteilt - in jedem Fall zu verschriftlichen sein und ist dies auch grundsätzlich im Interesse aller Beteiligten Personen.

3/864

Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie nach ärztlicher Anordnung umfasst:

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,

  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

  • Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie ggf die Entfernung desselben,

  • Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,

  • S. 308standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),

  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,

  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,

  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen,

  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,

  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie

  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.

3/865

Die Durchführung ist dabei von Ärzten oder DGKP zu überwachen. Die (Weiter-)Delegation durch DGKP, denen diese ärztlichen Tätigkeiten über Anordnung des Arztes übertragen wurden, an die Pflegeassistenz ist im Rahmen des § 15 Abs 4 GuKG zulässig.

3/866

Die Aufsicht gemäß § 83 Abs 2 und Abs 4 GuKG kann in Form einer begleitenden, in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern

  • die Anordnung durch die DGKP bzw den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,

  • die Möglichkeit der Rückfrage bei einem DGKP bzw Arzt gewährleistet ist und

  • die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch die DGKP bzw durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

3.5.3. Die Pflegefachassistenz

3/867

Mit der Pflegefachassistenz wurde im Zuge der GuKG-Novelle 2016 ein neuer Pflegeberuf mit einer zweijährigen Ausbildung geschaffen, der mit einer aufbauenden vertiefenden und erweiternden Qualifikation eine weitergehende Delegationsmöglichkeit ohne verpflichtende Aufsicht schafft.

3/868

Der Gesetzgeber hat den Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz mit der GuKG-Novelle 2024 neu geregelt und die Verweise auf § 83 GuKG (den Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz) gestrichen. Dadurch sollte verdeutlicht werden, dass es sich bei der Pflegefachassistenz um einen eigenständigen, von der Pflegeassistenz abgegrenzten Beruf handelt. Dies ergibt sich vor allem aus der im Vergleich zur Pflegeassistenz doppelt so langen Ausbildung und dem umfassenderen Qualifikationsprofil.

S. 3093.5.3.1. Tätigkeitsbereich

3/869

Der Tätigkeitsbereich umfasst dabei die eigenverantwortliche Durchführung folgender Aufgaben:

  • die Mitwirkung an und Durchführung von Pflegemaßnahmen,

  • das Handeln in Notfällen und

  • die Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie.

3.5.3.1.1. Übertragene Pflegemaßnahmen

3/870

Die Durchführung der übertragenen Pflegemaßnahmen darf auch bei der Pflegefachassistenz nur nach vorheriger Anordnung (= Übertragung) durch DGKP erfolgen. Anders als bei der Pflegeassistenz erfolgt die Durchführung aber in Eigenverantwortung.

3/871

Bei den Pflegemaßnahmen, die an die Pflegeassistenz übertragen werden können, wird auch bei der Pflegefachassistenz wieder auf die im Rahmen der Ausbildung erworbenen Qualifikationen abgestellt. Es dürfen daher nur Tätigkeiten delegiert werden, die dem Berufsbild der Pflegefachassistenz entsprechen und die in der Ausbildung vermittelt wurden.

3/872

Das Gesetz nennt hier folgende Pflegemaßnahmen:

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment,

  • Beobachtung des Gesundheitszustands,

  • Durchführung der ihnen entsprechend ihrem Qualifikationsprofil von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege übertragenen Pflegemaßnahmen,

  • Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

3.5.3.1.2. Handeln in Notfällen

3/873

Es gilt hier das zur Pflegeassistenz Ausgeführte.

3.5.3.1.3. Mitwirkung bei medizinischer Diagnostik und Therapie

3/874

Auch hier gilt grundsätzlich das zur Pflegeassistenz Ausgeführte, mit der Maßgabe, dass die Durchführung der übertragenen ärztlichen Tätigkeiten im Einzelfall nach ärztlicher Anordnung in Eigenverantwortung zu erfolgen hat. Der abschließende Katalog ist für die Pflegefachassistenz jedoch umfassender als für die Pflegeassistenz.

3/875

Das Gesetz nennt abschließend die folgenden Punkte:

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,

  • S. 310Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren,

  • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden sowie Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

  • Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern, ausgenommen bei Kindern,

  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen),

  • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),

  • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest,

  • Blutentnahme aus der Vene,

  • Legen, Wechsel und Entfernung von subkutanen und periphervenösen Verweilkanülen,

  • Verabreichung von subkutanen Injektionen,

  • Verabreichung von subkutanen Infusionen und intravenösen Infusionen ohne medikamentösen Wirkstoff zur Hydration bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang,

  • Ab- und Anschließen laufender Infusionen ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie ggf die Entfernung desselben,

  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen, und Assistenz bei der chirurgischen Wundversorgung,

  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,

  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen,

  • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

3.5.4. Berufsberechtigung und Entziehung der Berufsberechtigung

3/876

Bei der Berufsberechtigung und der Entziehung derselben gilt für die Pflegeassistenzberufe sinngemäß das zu den DGKP Ausgeführte, somit müssen auch Personen, die einen Pflegeassistenzberuf ausüben wollen, handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sein, die erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, über entsprechende Deutschkenntnisse verfügen, einen Qualifkationsnachweis in dem jeweiligen Pflegeassistenzberuf gemäß §§ 86 bis 88 GuKG erbringen und in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sein. Hierbei müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein. Auch für die Pflegeassistenzberufe besteht die Möglichkeit, Ausbildungsabschlüsse aus dem EWR oder der Schweiz als Qualifikationsnachweis anerkennen zu lassen oder Ausbildungsabschlüsse aus dem EWR-Ausland nostrifizieren zu lassen.

S. 3113.5.5. Fort- und Weiterbildung

3/877

Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind berechtigt, sich zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten weiterzubilden. Eine derartige Weiterbildung hat mindestens vier Wochen zu umfassen und nach Abschluss der Weiterbildung ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen und die erfolgreich abgelegte Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung (die absolvierte Fachrichtung darf in Klammer als Zusatzbezeichnung zur Berufsbezeichnung geführt werden).

3/878

Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind schließlich verpflichtet, sich innerhalb von jeweils fünf Jahren im Ausmaß von mindestens 40 Stunden fortzubilden. Dies dient der Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.

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