Handbuch Medizinrecht
1. Aufl. 2026
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S. 1199Kapitel 19: Fortpflanzungsmedizin
1. Einleitung
19/1
Die Fortpflanzungsmedizin wurde vom österreichischen Gesetzgeber erstmals Anfang der 1990er Jahre in einen (sonder-)gesetzlichen Rahmen gegossen: das Fortpflanzungsmedizingesetz 1992 (kurz: „FMedG“). Dieses enthält den Großteil der einschlägigen Bestimmungen und regelt umfassend, welche Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (kurz: „muF“) unter welchen Umständen und für wen zulässig sind. Es ging dabei vor allem darum, Rechtssicherheit für jene Ärzte zu schaffen, die bis dahin im Bereich der Reproduktionsmedizin weitgehend in einem juristischen Vakuum agierten.
19/2
Wenngleich mehrere Novellierungen in Teilbereichen Liberalisierungen gebracht haben, verfolgt das FMedG bis heute einen restriktiven Ansatz und grenzt den Anwendungsbereich der muF im Wesentlichen durch Verbotsnormen ab. Dahinter steht eine von traditionellen Werten geprägte Abwägungsfrage zwischen dem Recht auf (künstliche) Fortpflanzung, Kindeswohl und Menschenwürde.
19/3
Die bisher umfassendste Novellierung erfuhr das FMedG im Jahr 2015 (kurz: „FMedRÄG 2015“), angestoßen durch die Aufhebung der Beschränkung der muF mit dem Samen eines Dritten auf Ehen (damals nach dem ABGB notwendig gemischtgeschlechtlich) und Lebensgem...