Handbuch Medizinrecht
1. Aufl. 2026
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S. 1153Kapitel 17: Erwachsenenschutz, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Sterbeverfügung
1. Erwachsenenschutz
1.1. Allgemeines zum Erwachsenenschutz
17/1
Für volljährige Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können, gibt es die Möglichkeit der Erwachsenenvertretung.
17/2
Eine Person ist entscheidungsfähig, wenn sie die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Im Zweifel wird dies bei volljährigen Personen vermutet.
17/3
Die genannten volljährigen Personen sollen möglichst selbstständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen. Liegt eine ausreichende Unterstützung durch die Familie, andere nahestehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, soziale und psychosoziale Dienste, Beratungsstellen, Gruppen von Gleichgestellten, im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs vor, dann hat eine Vertretung zu unterbleiben. Nur für den Fall, das...