Handbuch Medizinrecht
1. Aufl. 2026
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S. 111Kapitel 2: Spezielles Schlichtungsrecht
1. Patientenvertretungen
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Gemäß Art 29 der Patientencharta sind zur Vertretung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Sie genießen Weisungsfreiheit und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
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Den Patientenvertretungen obliegt es, Beschwerden der Patienten und ihrer Angehörigen zu bearbeiten, Mängel sowie Missstände aufzuklären, Auskünfte zu erteilen und Empfehlungen zu äußern. In § 11e KAKuG hat der Bundesgesetzgeber normiert, dass der Landesgesetzgeber die Patientenvertretungen einzurichten hat, wobei nicht unbedingt die Bezeichnung Patientenvertretung dafür gewählt werden muss. Alternativ können zB die Bezeichnungen Patientensprecher oder Ombudseinrichtung gewählt werden.
2/3
Patientenvertretungen dieser Art finden sich nunmehr in jedem Bundesland. In vier der neun Bundesländer (Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol) wird die Bezeichnung „Patientenvertretung“ verwendet. In den übrigen fünf Bundesländern spricht man von der „Patientenanwaltschaft“.
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Bundesland | Bezeichnung | Landesgesetze |
Burgenland | Burgenländische Gesundheits-, Patient*innen- und B... |