Einlagenrückgewähr
1. Aufl. 2025
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8. GmbH & Co KG etc
Nach ständiger Rechtsprechung sind, wenn bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (kapitalistische Personengesellschaft), die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden (siehe auch 18.12. und dortige Darstellung der Rsp und Lit zur Anwaltshaftung in diesem Zusammenhang). Die Änderungen im Rechnungslegungsrecht mit dem RÄG 2014 (BGBl I 2015/22) bedeuten keine Ablehnung jener Judikatur durch den Gesetzgeber.
Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Bei einer Aktiengesellschaft & Co KG gelten die gleichen Grundsätze, weil die Regelungen des Aktien- und des GmbH-Rechts über die Einlagenrückgewähr weitgehend ident sind.
Nach ebenso gefestigter Judikatur sind die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG in einem derartigen Fall auf Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH, aber auch auf solche an „Nur-Kommanditisten“ analog anzuwenden. Die Rechtsprechung wendet die Kapitalerhaltungsvorschriften außerdem auf Zuwendungen der Kommanditgesellschaft ...