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Lohnsteuerpflichtige Aufwandspauschale für häusliches Arbeitszimmer
• Lohnsteuerpflichtige Aufwandspauschale für häusliches Arbeitszimmer (§ 25 EStG)
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Wenn die Zahlungen nicht durch ein Mietverhältnis veranlasst sind, der Arbeitsraum im Wohnungsverband nur von diesem Arbeitnehmer genutzt wird, nicht jedoch vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern, dann erfolgt die Nutzung des Arbeitsraumes nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Es liegt daher ein zu versteuernder Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.
Anmerkung: Dieses Erkenntnis sagt nichts darüber aus, inwieweit der Arbeitnehmer Werbungskosten aus dem Titel des Arbeitszimmers geltend machen kann. Möglicherweise kann über diesen Weg die einbehaltene Lohnsteuer wieder zurückgeholt werden. Der Dienstgeber bleibt allerdings auf den Lohnnebenkosten, die von der Aufwandspauschale zu bezahlen sind, "sitzen".
Ob die Begründung des VwGH inhaltlich in jedem Fall aufrechterhalten werden kann, ist m. E. zumindest diskussionswürdig. Stellt der Dienstgeber in seinem Unternehmen ein Bürozimmer zur Verfügung, stellt dies beim Dienstnehmer keinen Sachbezug dar. Liegt es nun im Interesse des Dienstgebers - z. B. mangels ausreichender Büroräumlichkeiten -, dass der Dienstnehmer zu Hau...