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ASoK 7, Juli 2006, Seite 279

OGH: Kündigungsschutz/Ruhestandsversetzung

Eine einseitige Ruhestandsversetzung gem. § 32 Abs. 2 der DO.A wegen Eintritts der Dienstunfähigkeit gem. § 33 der DO.A ist nicht als fristwidrige Arbeitgeberkündigung zu betrachten. - (§§ 32, 33 DO.A; § 20 AngG; § 3 Abs. 2 ArbVG)

"Es entspricht der Lehre (Martinek/Schwarz, AngG7, § 20 Erl. 26; Floretta in Floretta/Strasser, Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz [Ergänzungsheft 1990] 626; Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4, 375; Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand, RdW 1986, 275) und der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 112/95; 9 ObA 106/97x; DRdA 2002, 28 [Massl]; 9 ObA 19/03i; RIS-Justiz RS 0030344), dass die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) in der Regel als Arbeitgeberkündigung zu qualifizieren ist. Die von der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von diesem Grundsatz für öffentlich-rechtliche bzw. diesen angeglichene Dienstverhältnisse, die mit dem Wesen des grundsätzlich auf Lebenszeit begründeten Dienstverhältnisses begründet wird (9 ObA 19/03i), ist hier nicht verwirklicht. ... Allerdings ist die Zulässigkeit der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung einem Günstigkeitsvergleich ...

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