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ASoK 7, Juli 2006, Seite 276

OGH: Hausbesorgerwohnung/Rückstellung

1. Die Vereinbarung über den Verlust von Ansprüchen bei verspäteter Rückstellung einer Wohnung ist als Vereinbarung einer Konventionalstrafe gem. § 1336 Abs. 1 ABGB zu qualifizieren. Diese kann auch in der Vereinbarung des Entfalls eines bestimmten Anspruchs liegen. Die Konventionalstrafe unterliegt dem Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB.

2. Der Umstand, dass gar kein oder nur ein geringfügiger Schaden eingetreten ist, ist ein besonders gewichtiges Mäßigungskriterium. Ungeachtet des mit jeder Konventionalstrafe verbundenen Zieles, Erfüllungsdruck auf den Schuldner auszuüben, kann keinesfalls gesagt werden, dass eine Konventionalstrafe, die gleichermaßen der Schadenspauschalierung und dem Bewirken von Erfüllungsdruck dient, im Regelfall auf höchstens 50 Prozent zu mäßigen wäre.

3. Geht man davon aus, dass die Konventionalstrafe von insgesamt 12.667 Euro ganz allgemein für den Fall der nichtvereinbarungsgemäßen Rückstellung der Wohnung versprochen wurde und zwar ungeachtet der für den zu befürchtenden Schaden in erster Linie maßgeblichen Frage, ob die Rückstellung nur um wenige Tage oder um einen sehr langen Zeitraum verspätet erfolgt, so stellt der vorliegende Fall ein klassisches Beispiel für eine ganz erhebl...

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